AG Reederei Norden-Frisia

Rechtliches

Geschäftsbedingungen

AKTIENGESELLSCHAFT REEDEREI NORDEN-FRISIA

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN 

1. Rechtscharakter und Wirksamkeit 

Die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der AG Reederei Norden-Frisia, nachfolgend „Reederei“ genannt, haben den Rechtscharakter „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“. Sie sind durch Aushang bekannt gemacht und werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr übersandt. Mit Abschluss von Verträgen werden die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner haben einvernehmlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart. Mit entgeltlicher oder unentgeltlicher Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Kunde mit den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ (ABB) einverstanden. Für die auf der Onlinebuchungsplattform „Frisonaut“ erworbenen Fahrkarten gelten neben diesen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ die im Onlineshop separat veröffentlichten AGB für den Internetverkauf. 

Handelt es sich um Dienstleistungen verschiedener Beförderer, gelten für die Einzelleistungen die Bedingungen der jeweiligen Gesellschaft. 

2. Tarife und Zahlungsarten 

Die jeweils gültigen Personen-, Fahrzeug- und Gütertarife werden in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Die Fahrpreise sind grundsätzlich vor Beförderungsbeginn in bar, per EC-Karte oder Kreditkarte (Master/Visa) zu entrichten. Voraussetzung für ausnahmsweise Kreditierungen ist die Vereinbarung des Forderungseinzugs durch die Reederei im Banklastschrift- oder SEPA-Lastschriftverfahren. Wurde die Entrichtung im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, besteht die Verpflichtung, das dazu notwendige SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist der Vorabinformation über den beabsichtigten Lastschrifteinzug wird hiermit auf einen Tag verkürzt. Die Fahrpreise können im tariflichen Rahmen nur ermäßigt werden, wenn dies vor Antritt der Reise beantragt wurde. Nachträgliche Anträge werden nicht berücksichtigt. Auf gewährte Ermäßigungen erfolgen keine weiteren Ermäßigungen. Die Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten. Die Beförderungsentgelte für Sonderfahrten werden im Einzelfall gesondert vereinbart. 

3. Reiserücktritt und Erstattung des Fahrpreises 

Für nicht genutzte Fahrausweise kann das Entgelt bis zu 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeit auf schriftlichen Antrag des Kunden und unter Vorlage der Originalbelege durch die Reederei erstattet werden. Für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen wird eine Gebühr von 5 EUR erhoben. Nicht in Anspruch genommene Teilleistungen einer Tagesfahrkarte werden nicht erstattet. 

Für eine auf Wunsch des Kunden geänderte Buchungsreservierung wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 EUR erhoben. 

Für verlorengegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder durch die Reederei zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises schriftlich geltend gemacht wird. Leistungen Dritter können nicht erstattet bzw. verrechnet werden. 

4. Fahrplan und Fahrplanaktualisierungen 

Der Fahrplan ist auf der Basis normaler Witterungs-, Wasser-, und Fahrwasserverhältnisse im Wattenmeer sowie in den Häfen aufgestellt. Die veröffentlichten Ankunfts- und Abfahrtszeiten können sich bei widrigen Verhältnissen verschieben. Im Ausnahmefall kann eine Abfahrt ganz ausfallen. Soweit möglich werden Fahrplanaktualisierungen, die unter anderem aufgrund besonderer Wind-, Wasser- bzw. Fahrwasserverhältnisse erforderlich sind, auf der Internetseite der Reederei unter www.inselfaehre.de im Voraus angekündigt. Fährgästen wird empfohlen bereits vor Reiseantritt zum Abfahrtshafen in regelmäßigen Abständen die Internetseite der Reederei auf mögliche Fahrplanaktualisierungen zu überprüfen. Die Reederei behält sich zudem einen Wechsel der Schiffe und alle übrigen Dispositionen vor, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Fährverkehr zu den ostfriesischen Inseln erforderlich sind. 

5. Fahrgastrechte 

Die Rechte und Pflichten der Fahrgäste und der Reederei bei verspäteten oder annullierten Abfahrten richten sich nach der EU-Verordnung 1177/2010. Details sind den Aushängen an Bord und in den Geschäftsstellen sowie der Internetseite der Reederei unter  www.inselfaehre.de zu entnehmen. 

6. Ordnungsgewalt 

Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist im Interesse der Sicherheit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt besonders in Notfällen. Der Kapitän entscheidet über die Anzahl der an Bord zunehmenden Fahrgäste und die Art und Menge der an Bord zunehmenden Ladung im Rahmen der für das Schiff geltenden Genehmigungen. 

7. Haftung 

I. Haftung für Schäden bei der Beförderung 

Die Reederei haftet für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck entstehen, ausschließlich unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen, und zwar bei: 

a) Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder einer Begleitperson, 

b) Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung eines Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, 

c) Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, das der Fahrgast in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat (Kabinengepäck), 

d) Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von sonstigem Gepäck. 

II. Haftungsbeschränkungen 

Die Haftung der Reederei ist begrenzt: 

a) in den Fällen des Absatzes I lit. a) im Falle eines Verschuldens der Reederei und unbeschadet weitergehender geregelter Haftungsbeschränkungen auf einen Betrag von 400.000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leistenden Rente. Die Haftung der Reederei ist jedoch auf einen Betrag von 250.000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverletzung auf einem der folgenden Umstände beruht: 

- Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Kriegführende Macht 

- Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkungen sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen, 

- zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen, 

- Anschlägen von Terroristen oder Personen, die die Anschläge böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung solcher Anschläge ergriffen werden, 

- Einziehung und Enteignung 

b) in den Fällen des Absatzes I lit. b) auf einen Betrag von 12.700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung; 

c) in den Fällen des Absatzes I lit. c) auf einen Betrag von 2.250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung; 

d) in den Fällen des Absatzes I lit. d) auf einen Betrag von 3.375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung. 

Die Reederei haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, die ihr nicht zur sicheren Aufbewahrung übergeben worden sind. 

In den Fällen des Absatzes I lit. b) bis d) haftet die Reederei nur unter Abzug einer Selbstbeteiligung des Fahrgastes, soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die bei der Reederei zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden. Die Selbstbeteiligung des Fahrgastes beträgt im Falle des Absatz I lit. b) 330 Rechnungseinheiten, im Übrigen 149 Rechnungseinheiten. 

III. Rechnungseinheit 

Eine Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen verwendet. 

IV. Gesamthaftung für Schadensereignisse bei der Beförderung 

Nach den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen und nationalen Gesetze gelten zusätzlich für jedes Schadenereignis die jeweiligen Höchsthaftungssummen. 

V. Verjährung von Ansprüchen für Schäden bei der Beförderung 

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren. Bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. 

Die Verjährung beginnt 

a) für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgastes mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgastes; 

b) für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgastes mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgastes; 

c) für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. 

VI. Haftungsbeschränkung und Versicherung bei Frachtgutbeförderung 

Im Falle einer Frachtgutbeförderung haftet die Reederei aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), soweit die ADSp 2017 Regelungen zur Haftung beinhalten und der Kunde Unternehmer ist. Die ADSp 2017 können www.dslv.org/de/adsp abgerufen und eingesehen werden. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden vom Gesetz (§ 431 HGB) wie folgt ab: (a) Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und unbekanntem Schadenort ist die Haftung auf 2 SZR/kg begrenzt. (b) Die gesetzliche Haftung des Spediteurs von 8,33 SZR/kg ist zusätzlich begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1,25 Millionen Euro je Schadensfall und auf einen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro je Schadensereignis oder auf höchstens 2 SZR/kg, je nachdem, welcher dieser Beträge höher ist. 

Weiterer Hinweis: Gemäß Ziffer 25.1 ADSp haftet die Reederei nicht für ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes entstanden ist, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden. Die Reederei haftet gemäß 25.1 ADSp außerdem nicht für Schäden, die durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden sind. 

Abweichend von Ziffer 21 der ADSp 2017 deckt die Reederei im Falle einer Frachtgutbeförderung keine Versicherung für die beförderten Güter ein, insbesondere keine Transport- oder Lagerversicherung. Die Versicherung der beförderten Güter ist allein Sache des Kunden. Anderes gilt nur, wenn die Reederei mit dem Kunden vor der Beförderung ausdrücklich schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. Ziffer 21 der ADSp 2017 findet keine Anwendung. 

VII. Haftung für sonstige Schäden 

In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

VIII. Haftung und Obliegenheiten des Kunden 

Der Kunde haftet der Reederei und den in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten gegenüber für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachte Schäden. 

Absender, Empfänger, Fahrgäste und Fahrzeughalter haften der Reederei gegenüber für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Beauftragten, z.B. durch unrichtige Angaben bei der Ausführung des Ladegeschäftes bzw. während der Passage der Reederei, dem Schiff, anderen Gütern oder Fahrzeugen zufügen. Ebenso haften Absender und Fahrgäste mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden. 

Der Fahrgast oder Frachtteilnehmer muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Kabinengepäck bis zur Ausschiffung und äußerlich erkennbare Beschädigungen anderen Gepäcks bis zur Aushändigung anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste von Gepäck müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, der Reederei oder einem von ihr Bevollmächtigten in Schriftform angezeigt werden. Erfolgt keine Anzeige, geht die Reederei bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass der Fahrgast oder der Frachtteilnehmer seine Güter empfangen hat, wie sie verladen wurden bzw. Schäden auf einem Umstand beruhen, den die Reederei nicht zu vertreten hat. Keineswegs geht die Haftung über die gesetzliche Haftung hinaus. 

PERSONENBEFÖRDERUNG

8. Verhalten der Fahrgäste 

Der Kauf eines Fahrausweises begründet keinen Sitzplatzanspruch an Bord. Besonders gekennzeichnete Sitzplätze für behinderte und/oder mobilitätseingeschränkte Personen sind auf Verlangen zu räumen. 

Auf den Schiffen der Reederei herrscht generelles Rauchverbot. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen, Fährbrücken und Fahrzeugen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Schiffes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anordnungen der Besatzung ist Folge zu leisten. 

Den Fahrgästen ist untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig während des An- und Ablegens zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen und Türen zu öffnen, die eindeutig nur für den Zugang durch Bedienstete vorgesehen sind. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen der Mitarbeiter der Reederei nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht. 

Personen mit ansteckenden Krankheiten werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung der übrigen Reisenden bzw. Besatzung ausgeschlossen ist und die Person vor der Reise bei der Reederei angemeldet wurde. 

9. Beförderungsbeschränkungen und Kontrollen 

I. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Mindestalter 16 Jahre) befördert. 

II. Im Falle einer behördlich angeordneten Gefahrenlage ist die Reederei berechtigt, entsprechend der Gefahrenlage und im Rahmen der Angemessenheit, Personen, Gepäck und Fahrzeuge durch eigene Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Firmen zu kontrollieren. 

10. Kabinengepäck und sonstiges Gepäck 

Als Kabinengepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Gepäcks jeglicher Art ist Folge zu leisten. Die Reederei ist nicht verpflichtet, Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung anzunehmen und zu hinterlegen. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden. Gefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten, insbesondere leicht entzündliche, ätzende, giftige, übelriechende oder gesetzlich verbotene Gegenstände und Flüssigkeiten, und Explosivstoffe dürfen nicht als Gepäck mitgenommen werden. Die Mitnahme von Schusswaffen jeglicher Art und Explosivstoffen ist nur für Inhaber einer Erlaubnis nach Waffengesetz zulässig und vor Abfahrt bei der Besatzung anzumelden. Der Kapitän entscheidet über den Verbleib und die Verwahrung an Bord. Die Bediensteten der Reederei sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn triftige Gründe vorliegen.

Von und zur Insel Juist stehen dem Fahrgast in der Regel Koffercontainer zur Verfügung. Diese sind eigenständig vom Fahrgast zu beladen. Nach Bereitstellung am Bestimmungsort ist das Gepäck unverzüglich vom Fahrgast entgegenzunehmen. Übrig gebliebenes Gepäck wird 30 Minuten nach Ankunft der letzten Inselfähre in Verwahrung genommen und kann am nächsten Tag innerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Geschäftsstellen abgeholt werden.

11. Kleintiere 

Kleintiere (z.B. Hunde, Katzen) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie nicht gefährlich oder störend sind. Kleintiere werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und ggf. in geeigneten Behältnissen befördert und dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde sind generell fahrscheinpflichtig. Sie sind an der Leine zu führen und müssen ggf. einen Maulkorb tragen. Die Reederei kann den Transport kranker oder verletzter Tiere ablehnen. 

12. Fahrausweise 

Jeder Fahrgast im Fährverkehr zu den Inseln Norderney und Juist muss bei Betreten des Schiffes im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Personalisierte Fahrausweise sind nicht übertragbar. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben freie Fahrt, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis sind. Nach Nutzung des Fahrausweises für die Hinfahrt, ist der Fahrausweis für die jeweilige Rückfahrt von oder zu den Inseln grundsätzlich noch für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Hinfahrt gültig. Abweichend davon berechtigen Tagesfahrkarten im Norderney-Verkehr zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am Tag des aufgedruckten Datums. 

Für Verbund- und Kombitickets sowie Zeit- und Mehrfachkarten gilt, dass diese im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmens, welches auf dem Ticket jeweils namentlich genannt ist, verkauft werden. Der Beförderungsvertrag wird entsprechend mit dem Unternehmen geschlossen, mit dem der Fahrgast befördert wird. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen vorzuzeigen oder abzugeben. Die Entwertung von Fahrscheinen erfolgt nur durch Mitarbeiter der Reederei bzw. von ihr dazu beauftragten Personen oder durch elektronische Kontrollstationen (Gates). Fahrausweise, deren Inhalt oder Beschaffenheit unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises wird vom Fahrgast das tarifliche Entgelt erhoben. Zur Kontrolle der Gültigkeit eines digitalen Scannercodes für online erworbene Fahrkarten auf einem mitgeführten Smartphone kann es aus technischen Gründen erforderlich sein, dass der Besitzer sein Gerät für den Lesevorgang an den Kontrolleur kurzzeitig aushändigen muss. 

Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, erhebt die Reederei unverzüglich, zusätzlich zum normalen Fahrpreis, ein Aufgeld von 60 EUR. Die Reederei verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche. Jede Hinterziehung des Beförderungsentgelts wird zur Anzeige bei der Polizei gebracht. 

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises werden auf den Inselfähren ab Norddeich zu den Inseln Norderney und Juist frei befördert, sofern der Schwerbehindertenausweis sowie eine gültige Wertmarke vor Abfahrt am Ticketschalter vorgelegt werden. Eine im Schwerbehindertenausweis eingetragene Begleitperson oder ggf. ein Begleithund sowie medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle werden immer kostenlos befördert.

Wertgutscheine der Reederei (Inselfähre) müssen am Ticketschalter gegen gültige Tickets eingetauscht werden. Eine Online-Einlösung von am Ticketschalter erworbenen Wertgutscheinen ist nicht möglich. Der Umtausch ist an Bord der Schiffe nicht möglich. Der Inhaber eines Gutscheins hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Barwertes. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach §195 und §199 BGB. 

Die Ermäßigung für Insulaner wird nur Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz sowie die alleinige wirtschaftliche Existenz auf der Insel nachweisen und dort seit mindestens sechs Monaten mit erstem Wohnsitz gemeldet sind. Die Insulaner-Ermäßigung für Kfz wird nur gewährt, wenn der Halter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und als 1. Wohnsitz „Norderney“ im Fahrzeugschein vermerkt ist. 

GÜTERBEFÖRDERUNG

13. Güterbeförderung allgemein 

Die Güter- und Warenbeförderung erfolgt unter dem Label "Inselfracht". Neben diesen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ (ABB) gelten die unter www.inselfracht.de veröffentlichten Frachttarife in der neuesten Fassung und die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter (GGVSee bzw. ADR). Nur soweit diese Beförderungsbedingungen keine Sonderregelungen treffen, arbeitet die Reederei im Verhältnis zu Unternehmern aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017). Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Reederei hierfür schadlos zu halten. Gefahrgüter sind grundsätzlich zur Beförderung anzumelden. 

Güter werden nur im Verkehr mit Juist angenommen und sind durch die Auflieferer auf Trailern der Reederei zu verladen. Erfolgt die Verladung vom Straßenfahrzeug durch die Reederei mittels Kran- oder Gabelstapler, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Das gilt auch für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert. Um eine zügige und reibungslose Zustellung auf der Insel zu gewährleisten, ist Nachstehendes unbedingt zu beachten: 

a) Verwendung dürfen nur die bei der Reederei erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung finden (Diese sind ebenfalls unter www.inselfracht.de zu erhalten); 

b) Die genaue Anschrift des Absenders und Empfängers ist je Packstück anzugeben; 

c) Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht der Sendung sind anzugeben. Bei ermittelten Untergewichten wird zu den Frachtkosten für das tatsächliche Gewicht zusätzlich eine Gebühr von 10 € bei Sendungen bis zu 1.000 kg und von 30 € bei Sendungen über 1.000 kg für die Verwiegung angesetzt; 

d) Bei allen Sendungen ist der Frachtzahler anzugeben. Eine fehlende Angabe bedeutet, dass der Empfänger der Frachtzahler ist. Nachnahmesendungen sind auf dem Frachtbrief und auf dem Gut als solche deutlich zu kennzeichnen; 

e) Die Reederei behält sich vor, Güter nur gegen Vorausentrichtung der Frachtkosten zu befördern. Nur bei Vorlage einer Einzugsermächtigung sind Beförderungen auf Rechnung möglich. Sammelsendungen sind nicht erlaubt. Die Vorschriften nach der Verordnung „Hazard Analysis Critical Control Points“ (HACCP) sind einzuhalten; 

f) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichender Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt bei der Reederei. Davon unbenommen verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger; 

g) Alle Sendungen müssen eine halbe Stunde vor Abfahrt des Schiffes angeliefert sein. Sendungen, die außerhalb der Annahmezeiten angeliefert werden, können nicht angenommen werden; 

h) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger aufzugeben. Die Reederei kann von Anlieferern, die mehrere Empfänger beliefern, verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z.B. Rollbehältern, Europaletten, Gitterboxpaletten oder sonst zusammengefasst angeliefert wird; 

i) Verbindliches Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit wird auf Antrag von der Reederei gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, ist die Reederei nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter; 

j) Absender von den Inseln müssen die Empfänger von dem Abgang der Güter und über die voraussichtliche Ankunftszeit unverzüglich unterrichten. Verlust oder Beschädigung unmittelbar und mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbestimmungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Reederei einzustehen hat. Der Haftungsumfang der Absender richtet sich nach Ziffer 7 (Haftung) Absatz VIII dieser ABB. 

k) Auf Anfrage werden für Möbel- und Umzugsgüter von/zur Insel Juist besondere Transportbehälter vermietet. Für die Sicherung der Ladung im Behälter und den ordnungsgemäßen Verschluss ist der Mieter selbst verantwortlich. 

14. Besondere Bestimmungen, Beförderungsausschlüsse 

Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 

a) Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden. 

b) Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten ist. 

c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen der Reederei zur Beförderung auf den vorhandenen Fahrzeugen oder Schiffen nicht eignen. 

Bei Sturm, Regen und Frost kann die Annahme nässe- bzw. frostempfindlicher Güter abgelehnt werden. 

15. Beförderung nach besonderer Vereinbarung 

Nur nach vorheriger Vereinbarung werden befördert: 

a) Güter von außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen größeren Umfanges (ab 5.000 kg). 

b) Sperrige Güter, die nicht auf Trailer verladen werden können. 

c) Gefährliche Güter oder Güter, von denen aufgrund ihres Aussehens, ihres Geruchs oder aufgrund anderer Eigenschaften eine Belästigung für Personal, Fahrgäste oder andere Güter ausgeht. 

Über die Eigenschaften der vorgenannten Gütergruppen entscheidet der Kapitän oder dessen Beauftragter oder ein Beauftragter der Reederei abschließend und endgültig. 

16. Beförderung lebender Tiere 

Pferde sowie Nutzvieh muss in Fahrzeugen/Anhängern bzw. geeigneten Transportbehältnissen befördert werden. Die Reederei kann den Transport kranker oder verletzter Tiere ablehnen. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. Die Tiere sind durch den Absender oder auf dessen Veranlassung durch den Empfänger zu beaufsichtigen. Helfen Mitarbeiter der Reederei bei der Verladung, handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers. 

17. Beförderung von Fahrzeugen 

Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge gegeben ist. Für Fahrzeugbeförderungen sind Platzreservierungen erforderlich. Die Fahrzeuge müssen spätestens 30 Minuten vor Abfahrt, für die Verladung auf dem Aufstellplatz bereitstehen. Bei Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit erfolgt die Zu- und Abfahrt an Bord auf eigene Gefahr. Fahrzeuge müssen begleitet sein und sind vom Fahrer auf eigenes Risiko im Rahmen der ihnen nach StVO obliegenden Sorgfaltspflicht als Fahrzeugführer an Bord und wieder an Land zu fahren. Bedient sich der Fahrer beim An- und Von-Bordfahren zur Einweisung eines Bediensteten der Reederei, so bleibt er trotzdem für durch ihn bzw. sein Fahrzeug gegenüber Dritten bzw. an seinem eigenen Fahrzeug verursachte Schäden haftbar. Krafträder und Fahrräder, Surfbretter sowie Dachlasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührung mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern und ggf. zu beaufsichtigen. Den Anordnungen des Schiffspersonals ist zu folgen. Zur Sicherheit hat der Fahrer nach der Abstellung des Fahrzeuges die Feststellbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Der Motor ist abzustellen und das Fahrzeug zu verschließen. Alarmanlagen sind während der Reise abzustellen. An Bord der Schiffe ist das Einfüllen und die Entnahme von Kraftstoff verboten. Arbeiten an Fahrzeugen an Bord sind nicht gestattet. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen amtlich zugelassen und betriebssicher sein. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße elektrische Anlage und eine dichte Brennstoffanlage. Die Kraftstoffbehälter dürfen beim an Bord fahren nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Kraftstoff auslaufen kann. Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist nur zugelassen, wenn die Reederei ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat sich vor dem an Bord fahren beim Kapitän zu melden. Beschädigten Fahrzeugen, deren Verkehrstauglichkeit nicht gewährleistet ist und die eine erhöhte Betriebsgefahr während der Fähr-Überfahrt auslösen können, ist es untersagt, auf die Fähre zu fahren. Dies gilt insbesondere für Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei denen eine Beschädigung der Hochvoltbatterien nicht ausgeschlossen werden kann. Hier besteht erhöhte Brandgefahr. Der Fahrzeughalter haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden. In jedem Falle kann die Beförderung durch das Personal der Frisia verweigert werden, wenn Beschädigungen am Fahrzeug festgestellt werden, die auf eine entsprechende Betriebsgefahr schließen lassen. Im Übrigen ist das Laden von Elektrofahrzeugen jeglicher Art (Kfz, Zweiräder, E-Bikes-/-Scooter, …) an Bord untersagt.

Ferner sind zur Beförderung zugelassen: 

a) Kraftstoff (Benzin, Diesel, Gas, Öl und dergleichen), der in dem zum Motor des Kraftfahrzeuges gehörenden Behälter oder in den mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen und verschlossenen Vorratsbehältern enthalten sind, soweit die Kraftstofftanks der ECE-Regelung Nr. 34 in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 entsprechen. 

b) Zwei lose Reservebehälter mit insgesamt 10 Ltr. Kraftstoff. Diese Behälter müssen dicht verschlossen sein. Behälter für Benzin müssen amtlich zugelassen sein. Bei Krafträdern und Mopeds sind die Reservebehälter für Kraftstoff fest anzubringen und gegen Umkippen zu sichern. Absperrhähne sind zu schließen, Stromkreise zu unterbrechen. 

c) Gasflaschen dürfen in Kraftfahrzeugen und Anhängern nur mitgenommen werden, wenn Verbrauchsanlagen (Kocher und dergleichen) vor an Bord fahren außer Betrieb gesetzt, Flaschenventile und Absperrvorrichtungen der Geräte dicht verschlossen sind und der elektrische Kontakt unterbrochen ist. Der Fahrzeughalter haftet für alle Schäden, die der Reederei durch die überführten Fahr-zeuge und die in ihnen mitgeführten Güter oder Gegenstände durch Verschulden des Fahrers, des Halters oder durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstanden sind. 

d) Zur Insel Juist dürfen Fahrzeuge bzw. Anhänger generell nur transportiert werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Inselgemeinde Juist (Ordnungsamt) vorliegt.   

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

18. Änderungen 

Eine Änderung oder Ergänzung der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ bleibt der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit ab ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei. 

19. Widersprechende Bestimmungen 

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Reederei. Ein ausdrücklicher Widerspruch der Reederei ist nicht erforderlich. 

20. Gerichtsstand und Schlichtungsverfahren 

I. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Reederei und Kaufleuten, für die ein Beförderungs- oder sonstiger Vertrag mit der Reederei zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist, je nach Streitwert, das Amtsgericht Norden oder das Landgericht Aurich vereinbart. Erfüllungsort ist Norden. 

II. Die Reederei ist bereit, zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Fährschiffsverkehr an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.), Fasanenstr. 81, 10623 Berlin (www.soep-online.de). 

Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstrasse 6, 53175 Bonn (www.eba.bund.de).

Stand: 01.03.2024

§ 1 Rechtscharakter und Wirksamkeit

Die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Schnellfähre „Inselexpress“, nachfolgend „Beförderer“ genannt, haben den Rechtscharakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie gelten ergänzend zu den „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ der Reederei Cassen-Tours. Sie sind durch Aushang/Auslage bekannt gemacht und werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr übersandt. Mit Abschluss von Verträgen werden die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner hatten einvernehmlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart. Mit entgeltlicher oder unentgeltlicher Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Nutzer mit den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ (ABB) einverstanden.

§ 2 Tarifbestimmungen

Die Tarife begründen keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese müssen unter Umständen gesondert vereinbart werden. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist das entrichtete Beförderungsentgelt in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative (siehe auch § 3) anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 3 Fahrplan

Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetterbedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Bei außerordentlichen Vorkommnissen, wie z. B. technische Beeinträchtigungen, behält sich die Reederei vor, auf eine alternative Transportmöglichkeit zurückzugreifen wie z. B. einer klassischen Fähre der AG Reederei Norden-Frisia oder einem Flugzeug der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich. Übersteigt das gezahlte Beförderungsentgelt das Beförderungsentgelt der alternativen Transportmöglichkeit, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.

§ 4 Gegenstandsbeförderung

Als Kabinengepäck bzw. Handgepäck werden nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände befördert, deren Gewicht 20 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet. Pro Fahrgast wird nur ein Gepäckstück befördert. Fahrräder und Handkarren (Bollerwagen) können nicht befördert werden. Kinderwagen nur nach vorheriger Absprache. Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Schwerbehinderte

Die Schnellfähre ist für mobilitätseingeschränkte Personen aufgrund eines nicht barrierefreien Zugangs ungeeignet. Schwerbehinderte Personen und deren Begleitpersonen werden nicht frei befördert. Ein Führhund sowie medizinische Hilfsmittel, die nicht aufgrund der fehlenden Barrierefreiheit ausgeschlossen sind, werden kostenlos transportiert.

§ 6 Fahrtantritt

Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden kann mündlich oder schriftlich, bei Gruppenreisen ausschließlich schriftlich erfolgen. Bis zu einem Zeitraum von 24 Stunden vor geplantem Beförderungsbeginn kann der Reisende kostenlos stornieren, danach wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % des ursprünglichen Beförderungsentgelts fällig. Bei planmäßiger Durchführung der Beförderung obliegt es dem Reisenden, spätestens 20 Minuten vor Beginn der Beförderung nach Maßgabe des Fahrplanes am Anleger zu sein. 

Stand: 08.06.2020

§ 1 Rechtscharakter und Wirksamkeit

Die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Reederei Cassen-Tours, nachfolgend „Reederei“ genannt, haben den Rechtscharakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang/Auslage bekannt gemacht und werden auf Anforderung gegen Schutzgebühr übersandt. Mit Abschluss von Verträgen werden die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragspartner hatten einvernehmlich deren Nichtanwendung oder die Nichtanwendung einzelner Bestimmungen ausdrücklich vereinbart. Mit entgeltlicher oder unentgeltlicher Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Reederei auf See und an Land erklärt sich der Nutzer mit den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ (ABB) einverstanden. Handelt es sich um verschiedene Beförderer, gelten die Bedingungen der jeweiligen Gesellschaft. Die ABB der Reederei gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 2 Tarife und Zahlungsarten

Die jeweils gültigen Personentarife werden in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen (einschließlich Onlineshop) der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Die Fahrpreise sind grundsätzlich vor Beförderungsbeginn in bar, per EC-Karte oder in einer im Onlineshop angebotene Zahlungsweise zu entrichten. Voraussetzung für ausnahmsweise Kreditierungen ist die Vereinbarung des Forderungseinzugs durch die Reederei im Banklastschrift- oder SEPALastschriftverfahren. Wurde die Entrichtung im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, besteht die Verpflichtung, das dazu notwendige SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist der Vorabinformation über den beabsichtigten Lastschrifteinzug wird hiermit auf einen Tag verkürzt. Die Fahrpreise können im tariflichen Rahmen nur ermäßigt werden, wenn dies vor Antritt der Reise beantragt wurde. Nachträgliche Anträge werden nicht berücksichtigt. Auf gewährte Ermäßigungen erfolgen keine weiteren Ermäßigungen. Die Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten. Die Beförderungsentgelte für Sonderfahrten werden im Einzelfall gesondert vereinbart.

§ 3 Fahrplan

Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungsund Wasserverhältnisse aufgestellt. Die Ankunft- und Abfahrtzeiten können sich bei widrigen Verhältnissen verschieben bzw. unter Umständen kann eine Fahrt ganz ausfallen. Die Reederei behält sich einen Wechsel der Schiffe sowie alle übrigen Dispositionen vor.

§ 4 Ordnungsgewalt

Den Anweisungen des Kapitäns, des Schiffspersonals und der an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist im Interesse der Sicherheit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Dies gilt besonders in Notfällen. Der Kapitän entscheidet über die Anzahl der an Bord zu nehmenden Fahrgästen im Rahmen der für das Schiff geltenden behördlichen Genehmigungen.

§ 5 Haftung

I. Haftung für Schäden bei der Beförderung

Die Reederei haftet für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck entstehen, ausschließlich unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen, und zwar bei:

a) Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder einer Begleitperson,

b) Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, das der Fahrgast in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat (Kabinengepäck),

c) Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von sonstigem Gepäck.

II. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung der Reederei ist begrenzt:

a) in den Fällen des Absatzes I lit. a) im Falle eines Verschuldens der Reederei und unbeschadet weitergehender geregelter Haftungsbeschränkungen auf einen Betrag von 400.000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leistender Rente. Die Haftung der Reederei ist jedoch auf einen Betrag von 250.000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverletzung auf einem der folgenden Umstände beruht:

- Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht,

- Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkungen sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen,

- zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,

- Anschlägen von Terroristen oder Personen, die die Anschläge böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung solcher Anschläge ergriffen werden,

- Einziehung und Enteignung.

b) in den Fällen des Absatzes I lit. b) auf einen Betrag von 2.250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung;

c) in den Fällen des Absatzes I lit. c) auf einen Betrag von 3.375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Beförderung.

Die Reederei haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, die ihr nicht zur sicheren Aufbewahrung übergeben worden sind. In den Fällen des Absatzes I lit. b) und c) haftet die Reederei nur unter Abzug einer Selbstbeteiligung des Fahrgastes, soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die bei der Reederei zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden. Die Selbstbeteiligung des Fahrgastes beträgt im Falle des Absatz I lit. b) und c) 149 Rechnungseinheiten.

III. Rechnungseinheit

Eine Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen verwendet.

IV. Gesamthaftung für Schadensereignisse bei der Beförderung

Nach den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen und nationalen Gesetzen gelten zusätzlich für jedes Schadenereignis die jeweiligen Höchsthaftungssummen.

V. Verjährung von Ansprüchen für Schäden bei der Beförderung

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren.

Die Verjährung beginnt

a) für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgastes mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgastes;

b) für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgastes mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgastes;

c) für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

VI. Haftung für sonstige Schäden

In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

VII. Haftung und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde haftet der Reederei und den in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten gegenüber für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachte Schäden. Fahrgäste haften der Reederei gegenüber für alle Schäden, die sie bzw. während der Passage der Reederei, dem Schiff, anderen Gütern zufügen. Ebenso haften Absender und Fahrgäste mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden (auch Reinigungskosten). Der Fahrgast muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Kabinengepäck bis zur Ausschiffung und äußerlich erkennbare Beschädigungen anderen Gepäcks bis zur Aushändigung anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste von Gepäck müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, der Reederei oder einem von ihr Bevollmächtigten in Schriftform angezeigt werden. Erfolgt keine Anzeige, geht die Reederei bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass Schäden auf einem Umstand beruhen, den die Reederei nicht zu vertreten hat. Keineswegs geht die Haftung über die gesetzliche Haftung hinaus.

§ 6 Verhalten der Fahrgäste

Der Kauf eines Fahrausweises begründet keinen Sitzplatzanspruch an Bord. Besonders gekennzeichnete Sitzplätze für behinderte und mobilitätseingeschränkte Personen sind auf Verlangen zu räumen. Auf den Schiffen der Reederei herrscht generelles Rauchverbot. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fährbrücken so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Schiffes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Fahrgästen ist untersagt, die Schiffe mutwillig zu verunreinigen, missbräuchlich Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen, die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, die Schiffe vorzeitig während des An- und Ablegens zu verlassen, ein als besetzt bezeichnetes Schiff zu betreten, Gegenstände von den Schiffen zu werfen und Türen zu öffnen, die eindeutig nur für den Zugang durch Bedienstete vorgesehen sind. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen der Bediensteten der Reederei nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson befördert. Besucher sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes vor dem Ablegen selbst verantwortlich.

§ 7 Kabinengepäck und sonstiges Gepäck

Als Kabinengepäck bzw. Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter über den Transport. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Gepäcks jeglicher Art ist Folge zu leisten. Die Reederei ist nicht verpflichtet, Wertsachen zur sicheren Aufbewahrung anzunehmen und zu hinterlegen. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden. Gefährliche (u. a. leicht entzündliche, ätzende, giftige, übel riechende, gesetzlich verbotene) Gegenstände und Explosivstoffe dürfen nicht als Gepäck mitgenommen werden. Die Mitnahme von Waffen aller Art sowie jeglicher Art von Explosivstoffen ist untersagt.

§ 8 Kleintiere

Kleintiere (z. B. Hunde, Katzen) werden nur befördert, wenn sie nicht gefährlich oder störend sind. Kleintiere sind durch eine hierzu geeignete Person zu beaufsichtigen, während der Fahrt ggf. in geeigneten Behältnissen unterzubringen und nicht auf den Sitzplätzen. Die Reederei kann den Transport kranker oder verletzter Kleintiere ablehnen. 

Für mitgeführte Hunde ist ein gesonderter Fahrausweis zu lösen. Hunde sind an Bord grundsätzlich an der Leine zu führen und müssen ggf. einen Maulkorb tragen.

§ 9 Fahrausweise

Jeder Fahrgast im Ausflugsverkehr der Reederei muss bei Betreten des Schiffes in Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind nicht übertragbar. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben freie Fahrt, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis sind. Schwerbehinderte Personen und deren Begleitpersonen werden im Ausflugsverkehr nicht frei befördert. Ein Führhund sowie medizinische Hilfsmittel wie Standard-Rollstühle werden kostenlos transportiert. Rollstühle mit elektrischem Antrieb können nicht befördert werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen vorzuzeigen oder abzugeben. Fahrscheine dürfen nur von den Fahrkartenkontrolleuren entwertet werden. Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als ungültig ersatzlos eingezogen. Nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises wird vom Fahrgast das tarifliche Entgelt erhoben. Für verlorengegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Ist ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt worden, wird der Fahrpreis auf Antrag und nur bei schwerwiegendem Grund (z. B. Krankheit) von der Reederei erstattet. Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird. Für Fahrräder und Handkarren (Bollerwagen) ist ein Fahrausweis zu lösen.

§ 10 Änderungen der Bestimmungen

Eine Änderung oder Ergänzung der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ bleibt der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit ab ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei.

§ 11 Widersprechende Bestimmungen

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Reederei. Ein ausdrücklicher Widerspruch der Reederei ist nicht erforderlich.

§ 12 Sonderbedingungen Schnellfähre

Bei einer Fahrt mit unserer Schnellfähre „Inselexpress“ gelten ergänzend zu diesen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Schnellfähre ‚Inselexpress‘“, die ebenfalls durch Aushang/Auslage in den Geschäftsräumen und Verkaufsstellen der Reederei eingesehen werden können.

§ 13 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Reederei und Kaufleuten, für die ein Beförderungs- oder sonstiger Vertrag mit der Reederei zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist, je nach Streitwert, das Amtsgericht Norden oder das Landgericht Aurich vereinbart. Erfüllungsort ist Norden.

Stand: 08.06.2020

GÜTERBEFÖRDERUNG │Auszug aus den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Inselfähre | Aktiengesellschaft Reederei Norden- Frisia

13. Güterbeförderung allgemein

Die Güter- und Warenbeförderung erfolgt unter dem Label „Inselfracht“. Neben diesen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ (ABB) gelten die unter www.inselfracht.de veröffentlichten Frachttarife in der neuesten Fassung und die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter (GGVSee bzw. ADR). Nur soweit diese Beförderungsbedingungen keine Sonderregelungen treffen, arbeitet die Reederei im Verhältnis zu Unternehmern aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017). Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und die Reederei hierfür schadlos zu halten. Gefahrgüter sind grundsätzlich zur Beförderung anzumelden. Güter werden nur im Verkehr mit Juist angenommen und sind durch die Auflieferer auf Trailern der Reederei zu verladen. Erfolgt die Verladung vom Straßenfahrzeug durch die Reederei mittels Kran- oder Gabelstapler, werden Gebühren berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet. Das gilt auch für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert. Um eine zügige und reibungslose Zustellung auf der Insel zu gewährleisten, ist Nachstehendes unbedingt zu beachten:

a) Verwendung dürfen nur die bei der Reederei erhältlichen Lokalfrachtbriefe in doppelter Ausfertigung finden (Diese sind ebenfalls unter www. inselfracht.de zu erhalten);

b) Die genaue Anschrift des Absenders und Empfängers ist je Packstück anzugeben;

c) Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht der Sendung sind anzugeben. Bei ermittelten Untergewichten wird zu den Frachtkosten für das tatsächliche Gewicht zusätzlich eine Gebühr von 10 € bei Sendungen bis zu 1.000 kg und von 30 € bei Sendungen über 1.000 kg für die Verwiegung angesetzt;

d) Bei allen Sendungen ist der Frachtzahler anzugeben. Eine fehlende Angabe bedeutet, dass der Empfänger der Frachtzahler ist. Nachnahmesendungen sind auf dem Frachtbrief und auf dem Gut als solche deutlich zu kennzeichnen;

e) Die Reederei behält sich vor, Güter nur gegen Vorausentrichtung der Frachtkosten zu befördern. Nur bei Vorlage einer Einzugsermächtigung sind Beförderungen auf Rechnung möglich. Sammelsendungen sind nicht erlaubt. Die Vorschriften nach der Verordnung „Hazard Analysis Critical Control Points“ (HACCP) sind ein-zuhalten;

f) Alle Sendungen sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichender Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt bei der Reederei. Davon unbenommen verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger;

g) Alle Sendungen müssen eine halbe Stunde vor Abfahrt des Schiffes angeliefert sein. Sendungen, die außerhalb der Annahmezeiten angeliefert werden, können nicht angenommen werden;

h) Bei gleichzeitiger Anlieferung von Sendungen an mehrere Empfänger sind die Güter getrennt und geordnet nach Empfänger aufzugeben. Die Reederei kann von Anlieferern, die mehrere Empfänger beliefern, verlangen, dass die Ware für die einzelnen Empfänger in größeren Verladeeinheiten, z.B. Rollbehältern, Euro-paletten, Gitterboxpaletten oder sonst zusammengefasst angeliefert wird;

i) Verbindliches Ein- und Auszählen samt Kontrolle der äußeren Beschaffenheit wird auf Antrag von der Reederei gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, ist die Reederei nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter;

j) Absender von den Inseln müssen die Empfänger von dem Abgang der Güter und über die voraussichtliche Ankunftszeit unverzüglich unterrichten. Verlust oder Beschädigung unmittelbar und mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbestimmungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die die Reederei einzustehen hat. Der Haftungsumfang der Absender richtet sich nach Ziffer 7 (Haftung) Absatz VIII dieser ABB.

k) Auf Anfrage werden für Möbel- und Umzugsgüter von/zur Insel Juist besondere Transportbehälter vermietet. Für die Sicherung der Ladung im Behälter und den ordnungsgemäßen Verschluss ist der Mieter selbst verantwortlich.

14. Besondere Bestimmungen, Beförderungsausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

a) Sendungen, die nicht nach Empfängern sortiert aufgegeben werden.

b) Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten ist.

c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nach dem Ermessen der Reederei zur Beförderung auf den vorhandenen Fahrzeugen oder Schiffen nicht eignen.

d) Kalk, Zement, Kunstdünger, Ziegelmehl und Sägemehl in loser Schüttung. Bei Sturm, Regen und Frost kann die Annahme nässe- bzw. frostempfindlicher Güter abgelehnt werden.

15. Beförderung nach besonderer Vereinbarung

ur nach vorheriger Vereinbarung werden befördert:

a) Güter von außergewöhnlichen Abmessungen und Sendungen größeren Umfanges (ab 5.000 kg).

b) Sperrige Güter, die nicht auf Trailer verladen werden können.

c) Gefährliche Güter oder Güter, von denen aufgrund ihres Aussehens, ihres Geruchs oder aufgrund anderer Eigenschaften eine Belästigung für Personal, Fahrgäste oder andere Güter ausgeht.

Über die Eigenschaften der vorgenannten Gütergruppen entscheidet der Kapitän oder dessen Beauftragter oder ein Beauftragter der Reederei abschließend und endgültig.

16. Beförderung lebender Tiere

Pferde sowie Nutzvieh muss in Fahrzeugen/Anhängern bzw. geeigneten Transport-behältnissen befördert werden. Die Reederei kann den Transport kranker oder verletzter Tiere ablehnen. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. Die Tiere sind durch den Absender oder auf dessen Veranlassung durch den Empfänger zu beaufsichtigen. Helfen Mitarbeiter der Reederei bei der Verladung, handeln diese nicht in Erfüllung der ihnen von der Reederei übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.

17. Beförderung von Fahrzeugen

Fahrzeuge aller Art werden nur befördert, wenn eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge gegeben ist. Für Fahrzeugbeförderungen sind Platzreservierungen erforderlich. Die Fahrzeuge müssen spätestens 30 Minuten vor Abfahrt, zur Verladung auf dem Abstellplatz bereit stehen. Bei Fahrzeugen mit geringer Bodenfreiheit erfolgt die Zu- und Abfahrt an Bord auf eigene Gefahr. Fahrzeuge müssen begleitet sein und sind vom Fahrer auf eigenes Risiko im Rahmen der ihnen nach StVO obliegenden Sorgfaltspflicht als Fahrzeug-führer an Bord und wieder an Land zu fahren. Bedient sich der Fahrer beim An- und Von-Bordfahren zur Einweisung eines Bediensteten der Reederei, so bleibt er trotzdem für durch ihn bzw. sein Fahrzeug gegenüber Dritten bzw. an seinem eigenen Fahrzeug verursachte Schäden haftbar. Krafträder und Fahrräder, Surfbretter sowie Dachlasten auf Kraftfahrzeugen sind gegen Umstürzen, Herabfallen und Berührung mit Schiffseinrichtungen oder anderer Ladung ausreichend zu sichern und ggf. zu beaufsichtigen. Den Anordnungen des Schiffspersonals ist zu folgen. Zur Sicherheit hat der Fahrer nach der Abstellung des Fahrzeuges die Feststellbremse anzuziehen und einen Gang einzulegen. Der Motor ist abzustellen und das Fahrzeug zu verschließen. Alarmanlagen sind während der Reise abzustellen. An Bord der Schiffe ist das Einfüllen und die Entnahme von Kraftstoff verboten. Arbeiten an Fahrzeugen an Bord sind nicht gestattet. Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Fahrzeuge müssen amtlich zugelassen und betriebssicher sein. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße elektrische Anlage und eine dichte Brennstoffanlage. Die Kraftstoffbehälter dürfen beim an Bord fahren nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Kraftstoff auslaufen kann. Die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist nur zugelassen, wenn die Reederei ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs hat sich vor dem an Bord fahren beim Kapitän zu melden. Offensichtlich beschädigte Fahrzeuge, deren Verkehrstauglichkeit nicht gewährleistet ist und/oder Elektro- und Hybridfahrzeuge, bei denen eine Beschädigung der Hochvoltbatterien nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Beförderung verweigert werden. Es besteht erhöhte Brandgefahr. Außerdem ist das Laden von Elektrofahrzeugen jeglicher Art (Kfz, Zweiräder, E-Bikes, Scooter...) an Bord untersagt.

Ferner sind zur Beförderung zugelassen:

a) Kraftstoff (Benzin, Diesel, Gas, Öl und dergleichen), der in dem zum Motor des Kraftfahrzeuges gehörenden Behälter oder in den mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen und verschlossenen Vorratsbehältern enthalten sind, soweit die Kraftstofftanks der ECE-Regelung Nr. 34 in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 entsprechen.

b) Zwei lose Reservebehälter mit insgesamt 10 Ltr. Kraftstoff. Diese Behälter müssen dicht verschlossen sein. Behälter für Benzin müssen amtlich zugelassen sein. Bei Krafträdern und Mopeds sind die Reservebehälter für Kraftstoff fest anzubringen und gegen Umkippen zu sichern. Absperrhähne sind zu schließen, Stromkreise zu unterbrechen.

c) Gasflaschen dürfen in Kraftfahrzeugen und Anhängern nur mitgenommen werden, wenn Verbrauchsanlagen (Kocher und dergleichen) vor an Bord fahren außer Betrieb gesetzt, Flaschenventile und Absperrvorrichtungen der Geräte dicht verschlossen sind und der elektrische Kontakt unterbrochen ist. Der Fahrzeughalter haftet für alle Schäden, die der Reederei durch die überführten Fahr-zeuge und die in ihnen mitgeführten Güter oder Gegenstände durch Verschulden des Fahrers, des Halters oder durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstanden sind.

d) Zur Insel Juist dürfen Fahrzeuge bzw. Anhänger generell nur transportiert werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Inselgemeinde Juist (Ordnungsamt) vorliegt.

Stand: Juli 2023

Zusatz zu den allgemeinen Beförderungsbedingungen:

1. Besonderheiten der Güterbeförderung Norddeich ‹› Juist

1.1 Inselfracht │Stückguttarif für Stückgüter, Ladungen, palettierte bzw. gebündelte Ladung von Baustoffen etc.

1.1.1 Allgemeines

a) Der Geltungsbereich des o.g. Tarifs erstreckt sich von der Frachtbeförderung vom Verladeplatz der Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia in Norddeich (Mole) bis zum Bereitstellungsort auf Juist oder bis vor das Haus des Empfängers (oder umgekehrt).

b) Gegebenenfalls anfallende Auf- bzw. Abladekosten am Haus des Absenders oder Empfängers mittels Baumaschinen etc. sind im Tarif nicht enthalten.

c) Der Umschlag in Norddeich und die Schiffsbeförderung sind Leistungen der Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia.

d) Der Umschlag und die Behandlung der Güter auf Juist sind unabhängige, eigenständige Leistungen der Hafenspedition Juist, Inh. Peter Heiken.

e) Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt durch die Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia im Namen und auf Rechnung der Hafenspedition Juist, Inh. Peter Heiken.

1.1.2 Normaltarif für Stückgüter und Ladungen

a) Der Normaltarif hat Gültigkeit für Stückgüter und Ladungen bis 15.000 kg.

b) Bei einem Gewicht über 50 kg erfolgt die Abrechnung je angefangene 50 kg.

1.1.3 Ermäßigter Tarif für palettierte bzw. gebündelte Ladung von Baustoffen

a) Der ermäßigte Tarif hat Gültigkeit für palettierte bzw. gebündelte Ladung von Baustoffen über 15.000 kg (je 50 kg).

b) Soweit Ladehilfen zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden, erfolgt eine gesonderte Berechnung.

c) Mit Bereitstellung geht die Gefahr auf den Empfänger über.

d) Sammelsendungen werden nicht angenommen.

e) Die ermäßigten Frachtsätze werden nur gewährt bei Einzelanlieferungen für einen Empfänger und einer Empfangsstelle.

f) Falls eine Anlieferung über Straßen mit Beschränkungen / bzw. eingeschränkter Zufahrt / Sonderleistungen gem. Straßenverkehrsbehörde erfolgt, wird erforderlicher Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt (z.B. Zufahrt über die Strandstraße, die Strandpromenade etc.). Der Rollgeldbezirk beinhaltet im Westen den Ortsteil Loog und endet östlich an der Flugplatzstrasse 13. Lieferungen außerhalb des Rollbezirks werden nach Zeitaufwand ab Grenze Rollbezirk abgerechnet.

1.1.4 Frachtabschläge bzw.- Zuschläge

a) Für Leergut wird ab Juist die Fracht für das halbe Gewicht berechnet.

b) Für bruchempfindliche Güter wird der Frachtberechnung das Anderthalbfache Gewicht zugrunde gelegt.

c) Für Möbel und Umzugsgut sowie Bauwerksteile und Blechschrott wird bei der Frachtberechnung das doppelte Gewicht zugrunde gelegt. Sperrige Güter sind Güter mit einem Gewicht von weniger als 150,00 kg je m³. Als Frachtberechnungsgewicht gilt 1,50 kg je angefangene 0,01 m³ (10 dm³) Rauminhalt.

d) Für Nachnahmesendungen wird vom Empfänger eine Gebühr erhoben, die sich nach dem jeweils gültigen Nebengebührentarif des DEGT (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif) richtet. Die Gebühr beträgt zurzeit bei einem Betrag: bis 100,00 EUR = 2,00 EUR; bis 500,00 EUR = 3,90 EUR; über 500,00 EUR = 7,80 EUR

1.2 Inselfracht │RoRo-Tarif für Personen- und Lastkraftwagen, Anhänger sowie Sonderfahrzeuge (ohne Personen) etc.

1.2.1 Allgemeines

a) Der Geltungsbereich des o.g. Tarifs erstreckt sich von der Frachtbeförderung vom Verladeplatz der Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia in Norddeich (Mole) bis zum Bereitstellungsort auf Juist oder bis vor das Haus des Empfängers (oder umgekehrt).

b) Gegebenenfalls anfallende Auf- bzw. Abladekosten am Haus des Absenders oder Empfängers mittels Baumaschinen sind im Tarif nicht enthalten.

c) Bei Sattelzügen erfolgt die Berechnung, indem das Eigengewicht der Zugmaschine und das zul. Gesamtgewicht des Aufliegers addiert werden.

d) Bei Anhängern jeglicher Art beziehen sich die Preise auf eine beladene Überführungsfahrt und eine leere Rückfahrt. Bei zwei beladenen Fahrten verdoppelt sich der Frachtanteil. Ausgenommen von dieser Regelung sind Paletten mit Leergut.

e) Der Umschlag in Norddeich und die Schiffsbeförderung sind Leistungen der Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia.

f) Der Umschlag und die Behandlung der Güter auf Juist sind unabhängige, eigenständige Leistungen der Hafenspedition Juist, Inh. Peter Heiken.

g) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt durch die Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia im Namen und auf Rechnung der Hafenspedition Juist, Inh. Peter Heiken.

h) Die Abrechnung des Rollgeldes für PKW-Anhänger erfolgt durch die Hafenspedition Juist, Inh. Peter Heiken.

1.2.2 Rollgeldberechnung für Transporte auf Juist

a) Die Rollgeldberechnung erfolgt über die Hafenspedition Juist.

b) Falls eine Anlieferung über Straßen mit Zulade Beschränkung / bzw. eingeschränkter Zufahrt / Sonderleistungen gem. Straßenverkehrsbehörde erfolgt, wird erforderlicher Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt (z.B. Zufahrt über Strandstraße, Strandpromenade etc.). Der Rollgeldbezirk beinhaltet im Westen den Ortsteil Loog und endet östlich an der Flugplatzstrasse 13. Lieferungen außerhalb des Rollbezirks werden nach Zeitaufwand ab Grenze Rollbezirk abgerechnet.

c) Eine fachgerechte Beladung von bereitgestellten Anhängern ist zwingend erforderlich.

d) Anhänger, welche ihre max. Zuladung überschreiten oder beschädigt sind werden nicht befördert.

e) Gegeben Falls zuzüglich Kosten für eine Transportversicherung. (SLVS = Speditions-, Logistik und Lager- Versicherungsschein (je 3,22 € für AGRNF und Hafenspedition Juist)).

1.3 Hinweise

a) Gemäß der Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.09.2020, ändert sich zum 01.01.2021 die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen. Damit wird der bisher ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 19% angehoben. Dieses betrifft alle gewerblichen Transporte von LKW, Lieferwagen, Anhängern etc. und sämtlicher Frachttransport auf den MAFI- Anhängern der AG Reederei Norden-Frisia im Inselversorgungsverkehr mit der Inseln Juist und Norderney.

b) Eventuell vergünstigte Tarifgruppen werden aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. Bei Widerruf bedarf es keiner gesonderten Kündigung seitens Inselfracht | AG Reederei Norden-Frisia.

Stand Juli 2023

AG Reederei Norden-Frisia 

Parkbedingungen und Benutzungsbestimmungen

Norddeich, Zum Inselparkplatz (P1 + P2), Badestraße (P3) und Bahnhof Norddeich


I. Mietvertrag – verantwortliche Datenschutzstelle

a) Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Parkplatz zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Parkende mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden. 

b) Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn das Parkgelände mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Objektschutz), ist hiermit keine Übernahme einer Verwahrungs- und/oder Obhutspflicht bzw. Haftung verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder sonstige Beschädigungen. Die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO ist die AG Reederei Norden-Frisia, Am Hafen 1, 26548 Norderney, www.reederei-frisia.de.

 II. Parkgebühren – Einstelldauer

a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden oder online einsehbaren Preisliste. 

b) Die Parkgebühr ist an den Kassenautomaten oder vorab online zu entrichten. 

c) Ist die Nutzung eines E-Stellplatzes gewünscht, so ist dieser bei der Reservierung explizit auszuwählen. Es wird ausschließlich nur die Stellfläche vermietet. Die Energiezufuhr (Typ-2-Stecker) liegt in der Verantwortlichkeit des Mieters, ebenso wie eventuell daraus entstehenden Schäden, die sowohl materiell sein, aber auch in der Unnutzbarkeit aufgrund Inkompatibilität liegen können.  
 d) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer vor Ort nachzuweisen. Gelingt dem Mieter das nicht, wird ein Mindestbetrag in Höhe von 70,00 € fällig. Dem Vermieter steht es frei, die Parkdauer unter Zuhilfenahme der elektronischen Kennzeichenerfassung (gem. II. g) zu überprüfen.

e) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen.

f) nur P3: Für Dauerparker (Parkdauer über drei Monate) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen.

g) Zur automatisierten Abwicklung des Bezahlvorgangs wird das Fahrzeug-Kennzeichen des Mieters zur Ermittlung des jeweils fälligen Mietzinses elektronisch aufgenommen und gespeichert. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck; eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht. Nach Abwicklung des Mietvertrags bzw. mit erfolgreicher Zahlung des fälligen Mietzinses werden diese Daten unverzüglich gelöscht.

III. Öffnungszeiten

Die Parkgelände P1 + P2 (Zum Inselparkplatz) + P3 (Badestraße) sind durchgehend geöffnet. Das Parkgelände „Bahnhof Norddeich“ ist täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Das Büro auf dem Parkgelände P3 ist gemäß Aushang vor Ort geöffnet.

IV. Haftung der Vermietung

Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermietung nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht werden. Die Vermietung haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht und/oder zu vertreten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeuges entstanden sind.

V. Ausschlussfristen

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes der Vermietung anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort ausnahmsweise nicht möglich (Abholung außerhalb der Bürozeiten, siehe Punkt III. Öffnungszeiten), hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach
dem Schadensfall schriftlich bei der AG Reederei Norden-Frisia, Mole Norddeich 1, 26506 Norden oder per E-Mail an 

schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermietung geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass die Vermietung seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

VI. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltung des Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können. 

VII. Benutzungsbestimmungen

a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist.

b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Bei Zuwide­rhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entspre­chend der in Anspruch genommenen Fläche zu berechnen. 

c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:  

Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren Betriebsstoffbehältern, Laufenlassen der Motoren, Hupen und Lärmbelästigung, Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Motor oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw. die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen, das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder auß­er­­­­­­­­­­­­­­halb von Fahrzeugen, der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt.

d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Ge­fahr des Mieters von dem Parkgelände zu entfernen, wenn

der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen (z. B. E-Stellplätzen) abstellt, vor allem dann, wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht, die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne, dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht, das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist 

oder durch andere Mängel das Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet,

das Fahrzeug nicht amtlich zugelassen ist oder während der Einstellzeit stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird.

e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprech­­end. Es ist im Schritttempo zu fahren.

VIII. Pfandrecht

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermietung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der Vermietung dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die Vermietung ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen.

IX. Hinweis

Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und ver­kehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie persönliche Klei­dungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Miet­zeit im eigenen Interesse im Kofferraum einzuschließen.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Vermietung und dem Mieter oder Benutzer ist das Amtsgericht Norden.

Stand: Juli 2021


FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich

1. Mietvertrag 

Mit Annahme des Parkscheines bzw. mit dem Einfahren auf das Parkgelände kommt ein Mietvertrag über einen  Kfz-Parkplatz zwischen dem Einsteller des Fahrzeugs und der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Harle (nachfolgend: FLN) zustande. Gleichzeitig erklärt sich der Einsteller mit den Parkbedingungen als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages einverstanden. 

2. Haftung des Vermieters 

Die Benutzung des Parkgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Dies gilt sowohl für das abgestellte  Fahrzeug als auch für dessen Inhalt. 

Die FLN haftet nur für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzung von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Die FLN haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch höhere Gewalt  entstanden oder nur durch Dritte wie andere Einsteller/Mieter verursacht und/oder zu vertreten sind, insbesondere also auch nicht für Schäden, die infolge Diebstahls oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte entstanden sind. 

Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände sowie  persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt sind während der Mietzeit im eigenen Interesse im  Kofferraum einzuschließen. 

3. Parkgebühren – Einstelldauer 

a) Der Mietzins (Parkgebühr) richtet sich nach der aktuell vor Ort aushängenden Tarifübersicht. 

b) Die Parkgebühr ist in der Regel im Voraus in bar oder per EC-Karte bei einem Mitarbeiter der FLN zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Parkscheines und Zahlung der Parkgebühr gestattet, wenn  diese nicht bereits bei Einfahrt entrichtet wurde. 

c) Bei Verlust des Parktickets ist der Mieter verpflichtet, die tatsächliche Parkdauer nachzuweisen. Gelingt dem  Mieter dies nicht, wird eine Mindestparkdauer von 14 Tagen berechnet. 

d) Die Höchstparkdauer beträgt drei Monate, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Liegt die  Parkdauer über diesem Zeitraum, ist die Vermietung im Voraus zu benachrichtigen. 

e) Für Dauerparker (z. B. Pendler) gelten die gesondert vertraglich vereinbarten Bedingungen. 

4. Öffnungszeiten 

Die Abholung des Fahrzeugs ist nur während der vor Ort ausgehängten oder sonst bekannt gegebenen Öffnungszeiten möglich. 

5. Ausschlussfristen 

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Eigentum/Besitz vor Verlassen des Parkplatzes  der FLN anzuzeigen. Ist dies dem Mieter vor Ort nachweisbar nicht möglich, hat die Anzeige spätestens 72 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich bei der FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich, Westerlooger  Strohweg 5, 26506 Norden oder per E-Mail schadensmeldung@reederei-frisia.de zu erfolgen. Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des  Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen der FLN geltend, obliegt ihm der  Nachweis, dass die FLN seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.  

6. Haftung des Mieters   

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen  gegenüber der Vermietung oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich der Vermietung anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die Inbetriebhaltungdes Fahrzeuges betreffen, erkennt der Mieter  als für ihn verbindlich an. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkgeländes und etwaige Kosten der Vermietung, die durch eine Halterermittlung entstehen, um Ersatzansprüche geltend machen zu können. 

7. Benutzungsbestimmungen 

a) Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, mit  einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. Hauptuntersuchung, § 29 StVZO) versehen ist. 

b) Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein  Fahrzeug. Bei Zuwiderhandlungen hat die Vermietung das Recht, den Mietpreis entsprechend der in Anspruch  genommenen Fläche zu berechnen. 

c) Auf dem Gelände der Vermietung ist untersagt:  

-   Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, 

-   Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie deren leeren 

    Betriebsstoffbehältern, 

-   Laufenlassen der Motoren, 

-   Hupen und Lärmbelästigung, 

-   Einstellen von Fahrzeugen mit z. B. undichtem Tank, Vergaser oder Getriebe und/oder undichter Ölwanne usw.,

-   die Durchführung von Arbeiten oder Reparaturen an abgestellten Fahrzeugen, 

-   das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren in oder außerhalb von Fahrzeugen, 

-   der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt. 

d) Die Vermietung ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters von dem Parkgelände zu  entfernen, wenn 

-   der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt und zwar insbesondere dann,  wenn das Fahrzeug den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Fahrzeuge, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Fahrzeug eine  Gefahr für Personen und Sachen ausgeht, 

-   die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Mietpreis bezahlt und ohne  dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermietung besteht, 

-   das abgestellte Fahrzeug Undichtigkeiten (s. o. Buchstabe c.) aufweist oder durch andere Mängel das  Eigentum und/oder den Betrieb der Vermietung oder andere Fahrzeuge oder Mieter gefährdet, 

-   das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei oder die  Verwaltungsbehörde stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird. 

e) Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Es ist im Schritttempo zu  fahren. Der Einsteller hat auf dem Parkgelände die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar  auch dann, wenn ihm das Personal der FLN oder Dritte z. B. durch Einweisen behilflich sind. Nach der Einstellung ist das Fahrzeug durch Betätigung der Handbremse ordnungsgemäß z. B. gegen Wegrollen zu sichern. 

8. Pfandrecht 

Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die FLN ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechts überträgt  der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der FLN dieser den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die FLN ein Recht zur Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder sonstigen Gegenstände zu begründen. 

9. Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der FLN und dem Mieter oder Benutzer ist, wenn der Mieter oder  Benutzer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen  ist oder er nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt, Harle. 


 

Norderneyer Parkraumbewirtschaftungs-GmbH

Park und Einstellbedingungen Norderneyer Parkraumbewirtschaftungs-GmbH 

- Parkplatz A, B und C / Marien-, Feldhausen- und Mühlenstraße -

1.     Mit Annahme des Parkscheines bzw. des Einstellvertrages kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Einstellplatz zustande. Gleichzeitig werden die Einstellbedingungen als  Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages anerkannt.  Eine Weitergabe bzw. Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet. 

2.     Weder Bewachung noch Verwahrung des eingestellten  Fahrzeugs sind Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Sie haftet  insbesondere nicht für Diebstähle, Abhandenkommen,  Sachbeschädigung, Feuerschäden und ähnliche Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen  verursacht worden sind. Für Schäden, die durch Tätigkeiten von Organen oder Angestellten der Vermieterin verursacht werden, wird nur bei nachweislich grob  fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung gehaftet. Die  Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr des  Mieters. 

3.     Bei einer etwaigen Haftung, die nicht auf ein nachweislich grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der  Vermieterin oder einer ihrer Angestellten zurückzuführen  ist, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den unmittelbaren  Schaden. Die Haftung erstreckt sich in jedem Fall nur auf  das Fahrzeug selbst und nicht auf den Fahrzeuginhalt sowie nicht auf Folgeschäden (Fahrzeugausfall, Minderwert etc.)  Der Mieter sollte, um spätere Beweisschwierigkeiten zu  vermeiden, etwaige Schäden vor Verlassen des Abstellplatzes unter Vorzeigen des Parkscheins oder der  Quittung dem Personal der Vermieterin anzeigen. Hat der  Mieter vor Verlassen des Abstellplatzes den Schaden  erkannt, eine Anzeige gegenüber dem Personal der  Vermieterin vor Verlassen des Abstellplatzes jedoch  unterlassen, erlischt die Schadensersatzpflicht. 

4.     Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine  Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson gegenüber der Vermieterin oder gegenüber anderen Mietern verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, die  angerichteten Schäden unverzüglich der Vermieterin  anzuzeigen. Alle Bestellungen oder Verrichtungen seiner  Angestellten oder Beauftragten, soweit sie die  Inbetriebhaltung des Fahrzeuges betreffen, erkennt der  Mieter als für ihn verbindlich an. 

5.     Der Mietpreis ist aus der aushängenden Preisliste  ersichtlich. Er stellt das Entgelt für die Überlassung eines Kfz-Einstellplatzes dar. 

6.     Bei Verlust des Parkscheines ist ein Mindestmietpreis von  30,00 EUR fällig, es sei denn, die tatsächliche Parkzeit kann glaubhaft nachgewiesen werden. 

7.     Die Abstellung des Fahrzeuges hat ordnungsgemäß  innerhalb der Markierungshilfen (Parkplatznummern) oder sonstigen Anordnungen zu erfolgen. Bei  Zuwiderhandlungen hat die Vermieterin das Recht, den  Mietpreis entsprechend der in Anspruch genommenen  Flächen zu berechnen. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den  Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

Nur für Dauerparkplatz A: 

  • die Jahresparkplätze sind kennzeichengebunden 
  • Änderungen jeglicher Art sind dem Betreiber 

mitzuteilen 

8.     Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann,  wenn ihm Mitarbeiter der Vermieterin mit Hinweisen  behilflich sind. Diese handeln als Erfüllungsgehilfen des  Mieters 

9.     Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschliessen und verkehrsüblich zu sichern. Wertgegenstände, sowie  persönliche Kleidungsstücke und sonstiger Fahrzeuginhalt, sind während der Mietzeit aus dem Fahrzeug zu entfernen. 

10.   Auf dem Gelände der Vermieterin ist untersagt: 

  • das Befahren mit und Einstellen von Anhängern, Motorrädern, Mofas,  Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten, 
  • Rauchen und Verwendung von Feuer oder offenem Licht, 
  • das Abstellen und die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie Gegenstände aller Art  und  Abfall, 
  • Laufenlassen der Motoren beim Tanken aus Kanistern u.ä., 
  • Hupen und Lärmbelästigung, 
  • Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, 
  • Durchführen von Arbeiten oder Reparaturen an eingestellten  Fahrzeugen, 
  • das Hinterlassen von Hunden, Katzen oder sonstigen Tieren im Fahrzeug, 
  • der Aufenthalt von Personen in Fahrzeugen, außer zum Zwecke der Ein- und Ausfahrt. 
  • Wohnmobile und Wohnwagen abzustellen, da Norderney Endziel ist. 
  • das Abstellen von Fahrrädern auf den ausgewiesenen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 

11.   Die Ausfahrt an der automatischen Schrankenanlage ist nur mit einem gültigen Parkschein möglich. 

12.   Die Vermieterin kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von den Parkplätzen abschleppen lassen,  wenn, 

a)     die festgelegte Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit der Vermieterin besteht, 

b)     das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der  Vermieterin oder andere Fahrzeuge oder Mieter  gefährdet. 

c)     das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder  während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird. 

13.   Die Videokontrolle an unseren Parkplätzen dient nicht der Überwachung, sondern der Gewährleistung des  ordnungsgemäßen Betriebes der Parkanlagen. Die  Vermieterin übernimmt daher trotz vorhandener  Videoanlage keine Obhutspflichten. 

14.   Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein  gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Zwecks Begründung des Pfandrechtes  überträgt der Mieter mit der Einfahrt auf das Gelände der Vermieterin den Mitbesitz an dem Fahrzeug nebst Zubehör, ohne dadurch für die Vermieterin ein Recht zur  Benutzung der bei ihr eingestellten Fahrzeuge oder  sonstigen Gegenstände zu begründen. 

15.   Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen der  Vermieterin und dem Mieter oder Benutzer ist das Amtsgericht Norden. 

Norderney, im Mai 2011 

FLN FRISIA-Luftverkehr GmbH Norddeich 
Westerlooger Strohweg 5 - 26506 Norden 


1.0 Allgemeines

Die nachfolgenden Beförderungsbedingungen gelten für alle von dem vorgenannten Luftfrachtführer
– nachfolgend FLN genannt – ausgeführten Dienstleistungen jeder Art, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht. Für diese Leistungen gelten die unten genannten Bedingungen zu den jeweils vereinbarten Flugpreisen, wie sie sich auch aus den veröffentlichten Flugplänen oder den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen für Linien- und Charterflüge ergeben.


1.1 Gesetze und Verordnungen

Für die von der FLN angebotenen Dienste gelten nur die nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ sowie, soweit anwendbar, den dort genannten Rechtsvorschriften BGB, HGB, Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

1.2 Preise

Bezüglich der Beförderungspreise von Fluggästen, Gepäck und Fracht gelten die Preise, die jeweils an dem Tage der Beförderung gültig bzw. veröffentlicht sind. Die Flugpreise sind grundsätzlich vor Beförderungsbeginn in bar, per EC-Karte oder Kreditkarte in Euro zu entrichten. Voraussetzung für ausnahmsweise Kreditierungen ist die Vereinbarung des Forderungseinzuges durch die FLN im Banklastverfahren oder SEPA-Lastschriftverfahren. Wurde die Einrichtung im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, besteht die Verpflichtung, das dazu notwendige SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist der Vorabinformation (Pre-Notification) über den beabsichtigten Lastschrifteinzug wird hiermit auf einen Tag verkürzt.

1.3 An- und Abflugzeiten

Bei Flügen nach Juist, Norderney und Wangerooge handelt es sich um einen Bedarfsluftverkehr zu festen An- und Abflugzeiten sowie mit festgelegten Preisen, wie sie jeweils veröffentlicht wurden, wobei Änderungen möglich sind und mit den jeweiligen gültigen Flugplänen veröffentlich sind. Chartervereinbarungen, d. h., die Vereinbarung von Flügen zu anderen als den vorgenannten Zielen, werden nach Abflugort und -zeit getrennt vereinbart. Für alle von FLN durchgeführten Flüge gelten die nachstehenden „Allgemeinen Beförderungsbedingungen.“

2.0 Zubringerdienste

In den Flugpreisen sind nicht die Zubringerdienste auf den Inseln und dem Festland enthalten.
 

3.0 Flugschein

Jeder Fluggast hat auf Verlangen der FLN einen Flugschein vorzuweisen. Nur in diesem Fall hat er die Berechtigung, an Bord eines Luftfahrzeuges zu gehen. Der Flugschein ist nicht übertragbar, es gilt jedoch die Sonderregelung für Firmen. Die Flugscheine sind vom Tage der Ausstellung an für ein Jahr gültig.

Der Flugschein und dessen Vorlage verpflichten die FLN jedoch nicht zur Beförderung mit einem Luftfahrzeug, wenn die FLN der Auffassung ist, dass die Beförderung des Fluggastes ein Sicherheitsrisiko darstellt, insbesondere, wenn der Fluggast erkennbar unter Alkoholeinfluss steht oder eine geistige oder körperliche Erkrankung vorliegt und damit Gefahr für Leib oder Leben der übrigen Fluggäste nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Der Fluggast wird darauf hingewiesen, dass die Flüge die allgemeinen Wetterminimas, wie sie durch das Gesetz vorgeschrieben sind, zur Bedingung haben. Die FLN betreibt den Flugbetrieb nur nach den in Deutschland gültigen Mindestsichtflugbedingungen. Die Flüge sind damit grundsätzlich auch an diese Wetterbedingungen geknüpft. Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sichtflugbedingungen nicht gegeben und kann ein Flug aus diesem Grunde nicht durchgeführt werden, so beschränken sich die Ansprüche des Fluggastes auf das Recht, eine Flugpreiserstattung und – sofern erforderlich – die Gewährung von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu verlangen. Sofern bereits ein Teil des Flugscheines ausgeflogen ist, wird lediglich die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anteiligen Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte (z. B. mögliche Bearbeitungsgebühren) erstattet.

3.1 Stornierung

Flugscheine sind rechtzeitig – gegebenenfalls im Voraus – zu bestellen und vor Beförderungsbeginn zu bezahlen. Für den Fall, dass der Fluggast nicht erscheint, hat er das von ihm bestellte Flugticket vollständig zu bezahlen, wenn er nicht spätestens bis zum Ende des Tages den Flug storniert, der kalendermäßig vor dem Abflugtermin liegt.

3.2 Flugscheinverlust

Jeder Fluggast hat auf Verlangen der FLN einen Flugschein vorzuweisen. Nur in diesem Fall hat er die Berechtigung, an Bord eines Luftfahrzeuges zu gehen. Die FLN kann im Falle eines Flugscheinverlustes oder wenn der Fluggast aus anderen Gründen keinen Flugschein vorweisen kann, vom Fluggast zunächst die Nachzahlung des anfallenden Flugpreises/Restflugpreises in voller Höhe fordern. Weist der Fluggast jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit des Flugtickets in anderer geeigneter Weise die Bezahlung des Flugpreises für den ursprünglichen Flugschein nach und wurde der in Verlust geratene Flugschein auch nicht von dem Fluggast oder einem Dritten zur Beförderung oder Erstattung eingelöst, wird der nachgezahlte Flugpreis/Restflugpreis erstattet.

3.3 Beladung

Es obliegt der FLN, wie die Sitzplatzverteilung und die Frachtbeladung zu erfolgen hat. Sie entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, und zwar nach Größe, Art und Umfang der Gepäckstücke, ob und wie diese befördert werden. Sie ist dabei nicht verpflichtet, Gepäckstücke und Personen, die das zulässige Gesamtgewicht oder die vorgegebenen Transportmaße überschreiten, zu befördern, wenn der sichere Transport nicht gewährleistet erscheint. Die FLN kann die Beförderung von Frachtgegenständen ablehnen, wenn das Gesamtgewicht von 20 kg überschritten wird. Die FLN ist berechtigt, für Gegenstände, die von ihr transportiert werden, eine nach ihrer Auffassung erforderliche und notwendige Verpackung auf Kosten des Versenders zu verlangen, insbesondere gilt dies für Transportbehältnisse für Tiere. Die FLN stellt keine Transportbehältnisse zur Verfügung.

3.4 Sicherheitsgesetz

Die FLN hat jederzeit das Recht, das Fluggepäck zu durchsuchen und seinen Inhalt zu überprüfen; handelt es sich um unbegleitetes Gepäck oder Fracht, ist die FLN berechtigt, die zum Transport angelieferten Gegenstände aus Sicherheitsgründen auch zu öffnen und einer Überprüfung zu unterziehen; es gelten dabei auch die Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).

Wird ein solches Vorgehen der FLN von dem Auftraggeber abgelehnt, so kann die FLN jederzeit allein aus diesem Grunde den Transport/die Beförderung zurückweisen; eine Haftung, ausgenommen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, übernimmt die FLN dabei nicht, auch nicht für die eventuell erforderliche Aufbewahrung.

3.5 Luftfracht und Gefahrgut

Die FLN befördert Luftfracht auf ihren Flügen zu den jeweils gültigen Tarifen. Güter und Stoffe gemäß der Gefahrguttabelle des Luftfahrt-Bundesamtes werden nicht befördert. Die Beförderung endet am Flugsteig
des angegebenen Zielortes. Eine Weiterbeförderung auf der Insel kann mit der FLN vereinbart werden. Die Gebühren dafür werden in fremder Rechnung erhoben.

4.0 Flugplan

Die in den Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sofern nach Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der jeweiligen Flugzeit vorgenommen wird, die für den Fluggast nicht annehmbar ist und die FLN den Fluggast nicht auf einen für diesen annehmbaren Flug umbuchen kann, so hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung nach folgender Maßgabe: Wurde kein Teil des Flugscheins ausgeflogen, wird der gezahlte Flugpreis erstattet, wurde ein Teil des Flugscheins ausgeflogen, wird mindestens die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anteiligen Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte erstattet.

Die im Flugplan ausgeschriebenen Luftfahrzeuge unterliegen der jederzeitigen Änderung durch die FLN. Sie kann daher auch Luftfahrzeuge eines anderen Unternehmens einsetzen, und zwar zu den Bedingungen, zu denen auch die eigenen Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

Die FLN ist berechtigt, veröffentlichte Strecken durch den Einsatz eines anderen Luftfahrzeuges jederzeit ohne Rücksprache zusammen zu legen und auch Zwischenlandungen vorzunehmen.

5.0 Haftung

Die FLN haftet für die von ihr vorgenommenen Flüge gemäß § 44 LuftVG und, soweit anwendbar, in Verbindung mit den dort genannten Rechtsvorschriften. Außer für Verletzungen an Leben und Körper oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Fluggast regelhaft vertrauen darf, ist die FLN nur für Schäden haftbar, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 oder anderer, untergeordneter Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

5.1 Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.100 SZR kann die FLN keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die FLN durch den Nachweis abwenden, dass sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

5.2 Schadensersatz bei Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck

Die FLN haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR begrenzt, diejenige für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1.131 SZR. Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet die FLN verschuldensunabhängig ebenfalls lediglich bis zu einer Höhe von 1.131 SZR. Eine Haftung von FLN ist jedoch ausgeschlossen, sofern der an dem aufgegebenen Gepäck während des Transportes entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gepäck schon bei Aufgabe zur Beförderung schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet die FLN nur für schuldhaftes Verhalten.

5.3 Ausschlussfristen

Sofern das aufgegebene Gepäck oder zur Beförderung aufgegebene Güter vorbehaltslos angenommen werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie im guten Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Schäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Fluggast nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber sieben Tage nach der Annahme von aufgegebenem Gepäck oder vierzehn Tage nach der Annahme der beförderten Güter der FLN Anzeige erstattet; das Gleiche gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck oder Gütern entstanden sind, mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nachdem das Gepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, zu erstatten ist. Die Meldung des Schadens muss schriftlich erfolgen. Die Klage auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen wurde.

5.4 Umrechnung

Für die Umrechnung der Rechnungseinheiten (SZR) gilt § 49 b LuftVG.

6.0 Parkplatzbedingungen

Die FLN haftet nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen, auch wenn diese mit Zustimmung der FLN auf deren Gelände abgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Es gelten die gesonderten Parkbedingungen und Benutzungsbestimmungen der FLN.

7.0 Verbundkarte
Entfällt.

7.1 Kinder

Kinder unter 12 Jahren erhalten eine Flugpreisermäßigung. Dies gilt nur bei Flügen zwischen Norddeich und Juist sowie zwischen Harle und Wangerooge.

7.2 Freigepäck

Pro Fluggast besteht die Möglichkeit, bis zu 10 kg Gepäck für jeden Erwachsenen und bis zu 5 kg für jedes Kind ohne Aufpreis im Luftfahrzeug mitbefördern zu lassen. Die einzelnen Gepäckstücke dürfen ein Gewicht von 20 kg nicht überschreiten. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden überstehen.

7.3 Rollstuhl / sonstige Mobilitätshilfe

Je Fluggast mit Behinderung oder sonstiger Mobilitätseinschränkung ist die Mitnahme von bis zu zwei Mobilitätshilfen, einschließlich Rollstühlen, kostenfrei. Elektrobetriebene Rollstühle können gemäß der
Gefahrguttabelle des Luftfahrt-Bundesamtes nicht befördert werden.

7.4 Tiere

Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei der Reservierung/Buchung angemeldet und durch die FLN bestätigt wurde. Hunde werden nur mit umgelegtem Maulkorb befördert.

7.5 Check-in

Jeder Fluggast muss sich spätestens 15 Minuten vor der vereinbarten Zeit auf dem jeweiligen Flugplatz eingefunden haben. Zur Schadensminderung kann danach über den von ihm gebuchten Flug anderweitig verfügt werden.

8.0 Weisungen

Den Weisungen der Piloten und der Bodenbediensteten ist Folge zu leisten. Handys und sonstige elektronischen Geräte sind während des Fluges auszuschalten.

9.0 Nichtraucherflüge

Alle FLN Flüge sind gem. CAT.OP.MPA.240 der VO (EU) 965/2012 vom 5. Oktober 2012 aus Sicherheitsgründen Nichtraucherflüge.

Die vorgenannten Überschriften sind nur beispielhaft und nicht Bestandteil der Beförderungsbedingungen.

Stand: August 2020

Peter Tjaden Nahverkehrs GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Stand: 27.12.2019)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).

1.2 (aufgehoben)

§ 2 Anspruch auf Beförderung Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

3.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen 1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, 3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

3.2 Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

4.1 Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind Folge zu leisten.

4.2 Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, 6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen, 8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

4.3 Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

4.4 Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern, sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und, sofern dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten möglich ist, nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

4.5 Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten noch den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

4.6 Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.7 Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.

4.8 Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 EUR zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

5.1 Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

5.2 Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

6.1 Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

6.2 Ist der Fahrgast bei Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

6.3 Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.

6.4 Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

6.5 Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

6.6 Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.

6.7 Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

6.8 Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.

6.9 Für Kombitickets sowie Zeit- und Mehrfachkarten gilt, dass der Verkauf der Fahrausweise zur Beförderung durch die Peter Tjaden Nahverkehrs GmbH, Am Hafen 1, 26548 Norderney, durch das beauftragte Verkehrsunternehmen, namentlich Aktiengesellschaft Reederei Norden-Frisia, oder deren Erfüllungsgehilfen im Namen und für Rechnung der Peter Tjaden Nahverkehrs GmbH erfolgt. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag direkt mit der Peter Tjaden Nahverkehrs GmbH, sodass für die Beförderung die vorliegenden Bedingungen gelten.

§ 7 Zahlungsmittel

7.1 Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 EUR zu wechseln und Eincent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

7.2 Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 EUR nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

7.3 Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

§ 8 Ungültige Fahrausweise

8.1 Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind, ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. Das Fahrgeld wird in diesem Fall nicht erstattet. Bei einer unberechtigten Einziehung von Fahrausweisen werden auf Antrag ausschließlich die nachgewiesen Auslagen für das Fahrgeld erstattet. Weitergehende Ersatzansprüche bei einer unberechtigten oder berechtigten Einziehung von Fahrausweisen, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Einziehung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens.

8.2 Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

9.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von 60 EUR verpflichtet, wenn er 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

9.2 In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 EUR erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

9.3 Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

9.4 Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleibenweitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

10.1 Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

10.2 Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

10.3 Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu den Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.

10.4 Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen.

10.5 Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.

10.6 Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

10.7 Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird kein Ersatz durch die Verkehrsunternehmen geleistet, es sei denn, in dem Fahrschein erfolgte eine Namenseintragung und es wird eine Namensliste geführt.

§ 11 Beförderung von Sachen

11.1 Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

11.2 Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

11.3 Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Nicht als Kinderwagen im Sinne der Beförderungsbedingungen gelten folgende Sachen: Bollerwagen, Gepäcktransporter. Kinder-Jogger und als Kinderwagen nutzbare (Fahrrad-)Anhänger gelten nur als Kinderwagen, sofern sie aufgrund ihrer Größe und Bauart diesen entsprechen. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

11.4 Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

11.5 Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Beförderung von Tieren

12.1 Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

12.2 Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

12.3 Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

12.4 Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

12.5 Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Fundsachen Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Haftung Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 15 Verjährung Die Regelung der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§ 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers. 

Allgemeine Nutzungsbedingungen („ANB“) der AG Reederei Norden-Frisia für die Nutzung der Pontonanlage auf Norderney, es handelt sich um eine öffentliche Hafenanlage (Ponton mit Gangway) zum diskriminierungsfreien Betrieb einer Anlege- und Passagierumschlagsstelle für Wassertaxis/Wasserbusse

Stand: 03.01.2024

1. Regelungszweck

1.1 Die AG Reederei Norden-Frisia ist Konzessionsinhaberin, der von ihr installierten und mit dem Charakter einer öffentlichen Hafenanlage zu betreibenden Pontonanlage auf Norderney. Die AG Reederei Norden-Frisia ist in diesem Rahmen berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen, diskriminierungsfreien Betrieb der Pontonanlage (Ponton mit Gangway) als Anlege- und Passagierumschlagstelle exklusiv nur für Wassertaxis/Wasserbusse gem. der nachfolgend aufgeführten Definition durchzuführen.

1.2 Die Nutzung der Pontonanlage steht allen Betreibern von Wassertaxis/Wasserbussen gem. der nachfolgend aufgeführten Definition auf der Grundlage der folgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen offen. Die AG Reederei Norden-Frisia disponiert die Nutzung der Pontonanlage nach diskriminierungsfreien Maßstäben

1.3 Hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben hat Niedersachsen Ports nicht auf die AG Reederei Norden-Frisia übertragen. Die Konzession führt nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Beleihung der AG Reederei Norden-Frisia.

2. Begriffsbestimmungen 

2.1 Definition Pontonalage: Die Pontonanlage umfasst den POnton mit Gangway 

2.2 Definition Landgang erforderliche Flächen: Die zum Landgang erforderlichen Flächen, die dem Ponton vorgelagert sind und zum Landgang erforderlich sind. 

2.3 Definition Wassertaxis & Wasserbusse

Als Wassertaxis/Wasserbusse werden folgende Wassertaxi/Wasserbusse im gewerblichen Personenverkehr bezeichnet:

a) Eingeschränkt seekajengängige Wassertaxi/Wasserbusse im gewerblichen Personenverkehr (mit geringem Freibord für die tideabhängig zu nutzenden Seekajen) mit max. 20 m Länge.

b) Uneingeschränkt seekajengängige Wassertaxi/Wasserbusse im gewerblichen Personenverkehr (mit Bedarf an komfortablerer Abfertigungsmöglichkeit) mit max. 20 m Länge.

2.4 Definition Nutzer: Nutzer sind die für ein Wassertaxi/einen Wasserbus im Sinne der Ziffer 5 Verantwortlichen. 

2.5 Definition Linienbetrieb: 

Linienverkehre sind direkte Verkehre mit Fahrgastschiffen und Wasserfahrzeugen auf einer definierten Fahrstrecke (Linie) zwischen einem Festland-Hafen und einem Inselhafen, welche durch die jeweilige Reederei an mindestens 350 Tagen im Jahr und innerhalb eines veröffentlichten Fahrplans bedient werden, ungeachtet des tatsächlichen Passagieraufkommens. Hierunter fallen auch Sonder- oder Ersatzfahrten auf derselben Fahrtstrecke, die zusätzlich oder anstelle von fahrplanmäßigen Verkehren stattfinden.

Linienbetrieb ist der regelmäßige, nicht nur sporadische, allgemeine Verkehr von Norddeich, nach Norderney und zurück, der nach einem veröffentlichten Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet ganzjährig betrieben und nachgewiesen wird oder werden kann. Die Anlaufhäfen oder die Hafengruppen müssen dem Namen nach im Fahrplan aufgeführt sein.

2.6 Definition Nutzungszeit

Nutzungszeit ist die Dauer der Nutzung der Pontonanlage, die mit dem Anlegen beginnt und mit dem Ablegen des Schiffes endet.

3. Geltungsbereich der ANB

3.1 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der Pontonanlage auf Norderney durch Wassertaxis/Wasserbusse.

3.2 Die Benutzung der Pontonanlage erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und den jeweiligen Nutzern gemäß Ziffer 5, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie die Preisliste gemäß Ziffer 11.2 sind.

3.3 Unbeschadet der maßgeblichen, insbesondere der in Ziffer 6 genannten, öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gelten für den Vertrag über die Benutzung der Pontonanlage ausschließlich diese Nutzungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Nutzern, insbesondere widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil.

4. Geltungsbereich der AGB von Niedersachsen Ports

4.1 Die Pontonanlage ist über das öffentliche Hafengebiet, betrieben durch Niedersachsen Ports, erreichbar.

4.2 Die zum Landgang erforderlichen Flächen, die der Pontonanlage vorgelagert und zum Landgang erforderlich sind, sind Teil dieser öffentlichen Infrastruktur von Niedersachsen Ports und werden durch Niedersachsen Ports betrieben.

4.3 In diesem Bereich sowie im übrigen Bereich des von Niedersachsen Ports betriebenen öffentlichen Hafenbereichs erfolgt die Mitnutzung durch jedes Wassertaxi/Wasserbus sowie deren Passagiere nach Verfügbarkeit und im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen von Niedersachsen Ports in der jeweils geltenden Fassung (Hafenbenutzungsvorschrift, Hafentarif, Preis- und Konditionsverzeichnis für Sonstige Dienstleistungen etc.), abzurufen unter https.//www.nports de.

Befugnisse von Niedersachsen Ports und der Hafenbehörde

4.4  Niedersachsen Ports ist jederzeit berechtigt, das Hausrecht im Bereich der Pontonanlage geltend zu machen und andere Nutzer als die benannten Wassertaxis/Wasserbusse von der Pontonanlage zu verweisen.

4.5 Sofern Niedersachsen Ports einem Wassertaxi/Wasserbus gem. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Niedersachsen Ports ein Einlaufverbot in den Hafen erteilt und dies der Konzessionärin mitgeteilt hat, gilt dieses Anlaufverbot auch für die Pontonanlage. Gleiches gilt, sofern die Hafenbehörde ein Einlaufverbot erteilt

5. Zustandekommen des Vertrages und Vertragsparteien

5.1 Der Vertrag über die Nutzung der Pontonanlage kommt durch eine diesbezügliche Einigung der Parteien oder durch die tatsächliche Benutzung der Anlage durch ein Wassertaxi/einen Wasserbus mit dem Anlegen des Schiffes zustande. Parteien des jeweiligen Vertrages sind einerseits die AG Reederei Norden-Frisia, (konzessioniert mit dem bestehenden Konzessionsvertrag zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG) und andererseits die für das betreffende Wassertaxi/Wasserbus Verantwortlichen als Gesamtschuldner, insbesondere 

- der Reeder,

- der Charterer,

-  der Eigner,

-  der Ausrüster sowie

Der Vertrag über die Nutzung der Pontonanlage kommt durch eine diesbezügliche Einigung der Parteien oder durch die tatsächliche Benutzung der Anlage durch ein Wassertaxi/einen Wasserbus mit dem Anlegen des Schiffes zustande. Parteien des jeweiligen Vertrages sind einerseits die AG Reederei Norden-Frisia, (konzessioniert mit dem bestehenden Konzessionsvertrag zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG) und andererseits die für das betreffende Wassertaxi/Wasserbus Verantwortlichen als Gesamtschuldner, insbesondere

-   der Reeder,

-  der Charterer,

-  der Eigner,

-  der Ausrüster sowie

-  jede andere natürliche oder juristische Person, die das betreffende Wassertaxi/Wasserbus in Gebrauch hat oder die Nutzung der Pontonanlage veranlasst hat, ohne Charterer, Reeder, Eigner oder Ausrüster zu sein.

6. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

Alle Nutzer sind zur Einhaltung der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auch bereits beim Anlaufen der Pontonanlage verpflichtet. Dies gilt insbesondere für

- die Allgemeinen Bedingungen von Niedersachsen Ports in der jeweils geltenden Fassung (Hafenbenutzungsvorschrift, Hafentarif, Preis- und Konditionsverzeichnis für Sonstige Dienstleistungen etc.), abzurufen unter https.//www.nports de.

- das Bundeswasserstraßengesetz,

- die Hafenverordnung und die Hafenentsorgungsverordnung für Niedersachsen,

- das Wassergesetz für Niedersachsen,

- das Hafensicherheitsgesetz für Niedersachsen,

- die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen,

- die u.a. auf Grundlage der zuvor genannten Vorschriften erlassenen Regelungen und Anordnungen.

7. Anmeldung, Meldepflichen

7.1 Die Anmeldung der Nutzung/von Anläufen bei der AG Reederei Norden-Frisia hat so frühzeitig zu erfolgen, dass die AG Reederei Norden-Frisia oder das Wassertaxi/der Wasserbus die Anläufe bei der örtlichen Schiffsmeldestelle von Niedersachsen Ports rechtzeitig vornehmen kann. Hierbei sind die Geschäftszeiten der örtlichen Schiffsmeldestelle zu beachten. Dies hat zur Folge, dass die AG Reederei Norden-Frisia Anmeldungen von Nutzungen mit mind. 24 h Vorlauf entgegennehmen kann. Anläufe im Rahmen von Linienverkehren gelten als angemeldet mit Bestätigung des Fahrplans, vgl. Ziffer 8.5.  

7.2 Die Anmeldung im Dispositionssystem ersetzt nicht die verbindliche Anmeldung bei der örtlichen Schiffsmeldestelle von Niedersachsen Ports gem. HBV.

7.3 Der Nutzer hat der AG Reederei Norden-Frisia zur Weitergabe an Niedersachsen Ports die folgenden Daten in dem von Niedersachsen Ports vorgegebenen Format zu melden:

a)  Personenanzahl Schiff,

b) Schiffsgröße,

c) Reeder (Rechnungsempfänger),

d) etc.

7.4 Der Katalog und die Meldezeiten und -wege können, während der Vertragslaufzeit durch die AG Reederei Norden-Frisia angepasst werden.

7.5 Auf Basis dieser Daten wird Niedersachsen Ports die Entgelte der Wassertaxis/Wasserbusse nach Hafentarif abrechnen.

8. Zuweisung der Pontonanlage/Disposition der Nutzung

8.1 Die Pontonanlage wird mit dem Charakter einer öffentlichen Hafenanlage betrieben und nur zum Zwecke der Be- und Entladung von Wassertaxis/Wasserbussen und zu diesem Zwecke auch als Zugang für Passagiere und Besatzung von Wassertaxis/Wasserbussen jedem Dritten diskriminierungsfrei von der AG Reederei Norden-Frisia zur Verfügung gestellt.

8.2 Es werden nur solche Wassertaxis/Wasserbusse zur Nutzung zugelassen, die die Anmeldeformalien gem. Ziff. 7 rechtzeitig erfüllen.

8.3 Die Zuweisung der Ponton-Nutzung an die jeweiligen Nutzer erfolgt durch die AG Reederei Norden-Frisia nach einem diskriminierungsfreien System, bei dem verbundene Unternehmen bzw. eigene Wassertaxis/Wasserbusse NICHT prioritär behandelt werden dürfen (Vorgaben des Konzessionsvertrages).

8.4 Die Anlege- und Personenumschlagslots werden diskriminierungsfrei durch die AG Reederei Norden-Frisia vergeben. Auch eigene Wassertaxis/Wasserbusse werden bei der Disposition und Abrechnung nicht anders behandelt oder bevorteilt. Unter „eigenen" Wassertaxis/Wasserbusse im vorstehenden Sinne sind solche Wassertaxis/Wasserbusse zu verstehen, die entweder von der Konzessionärin selbst oder von einem mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen betrieben werden.

8.5 Besondere Regeln für eine Nutzung im Linienbetrieb

a) Im Falle eines Linienbetriebes durch die Nutzer erfolgt eine Zuweisung von Pontonnutzungszeiten („Slots“) durch die AG Reederei Norden-Frisia nach den folgenden Maßgaben.

b) Die Vergabe von Slots durch die AG Reederei Norden-Frisia an die Nutzer erfolgt mit der Bestätigung des Fahrplans diskriminierungsfrei einmal jährlich. Die Nutzer haben ihren gewünschten Fahrplan für das Folgejahr spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres bei der AG Reederei Norden-Frisia schriftlich oder per Mail einzureichen. Vorgebrachte Präferenzen der Nutzer werden dabei bestmöglich berücksichtigt. Eigener Linienverkehr wird nicht prioritär behandelt. Ein Anspruch auf die Zuweisung der gleichen Slots wie in einem vorangegangenen Jahr besteht nicht. Außerplanmäßige Fahrten wie bspw. Sonderverbindungen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der AG Reederei Norden-Frisia gestattet.

c) Die AG Reederei Norden-Frisia behält sich Änderungen der Disposition für den Fall vor, dass eine Fortführung der bestehenden Disposition aus objektiven und sachlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Derartige Änderungen teilt sie den Nutzern innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mit.

9. Dauer der gewährten Nutzung

9.1 Es gelten die folgenden regelmäßigen Geschäftszeiten des Pontons:

            täglich von 05:30 Uhr bis 23:00 Uhr,

            sowie zusätzlich:

Angemessene, dem jeweiligen erhöhten Personenaufkommen entsprechende verlängerte Wassertaxi/Wasserbus-Geschäftszeiten an Feiertagen/Brückentagen/Wochenenden und bei besonderen Veranstaltungswochenenden/Feierlichkeiten (Summertime, Festival etc.). Diese werden rechtzeitig, mit 4 Wochen Vorlauf über die Homepage der AG Reederei Norden-Frisia bekanntgegeben.

9.2 Gestattet ist die Nutzung der Pontonanlage für die Dauer des An- und Ablegevorgangs sowie die Dauer der Vorgänge nach Ziffer 9.1. Die Nutzungszeit der Pontonanlage, d.h. der Zeitraum vom Anlegen bis zum Ablegen des Schiffes soll 15 Minuten nicht überschreiten. Nach Beendigung des An-/Ablegevorgangs ist die Pontonanlage unverzüglich wieder zu verlassen. Die auch nur vorübergehende Nutzung des Pontons und/oder des wasserseitigen Liegebereichs als reiner Liegeplatz während der gem. Ziff. 9.1 festgelegten Wassertaxi/Wasserbus-Geschäftszeiten ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn keine weiteren Wassertaxis/Wasserbusse angemeldet oder zu erwarten sind. Auch in diesem Zeitraum darf keine Liegeplatznutzung oder anderweitige Nutzung erfolgen. Betrieblich erforderliches Verbleiben, z.B. zum Bunkern oder für Reparaturen, kann jedoch im notwendigen Maße erfolgen, sofern dies nicht den diskriminierungsfreien Betrieb und die Nutzungsmöglichkeit für andere Wassertaxis/Wasserbusse mehr als unerheblich einschränkt.

9.3 Eine längere Nutzung der Pontonanlage zum Liegen ist nur im Einzelfall und nur außerhalb der Wassertaxi/Wasserbus-Geschäftszeiten sowie nur auf einen mindestens 24 Stunden im Voraus zu stellendem Antrag mit ausdrücklicher Genehmigung der AG Reederei Norden-Frisia gestattet.

10. Inhalt der gewährten Nutzung und Sicherheitsbestimmungen für die Nutzung und Verkehrssicherungspflicht

10.1 Die Nutzer verfügen während der Nutzungszeit über die alleinige Verkehrssicherungspflicht und Kontrolle über die jeweils zugewiesene Anlage. Die Nutzer sind verpflichtet, die Pontonanlage nur zu dem zugelassenen Zweck und für die zugelassene Dauer zu nutzen. Das Hausrecht der AG Reederei Norden-Frisia sowie von Niedersachsen Ports bleibt unberührt.

10.2 Der ein- und auslaufende Schiffsverkehr darf durch die Nutzung der Pontonanlage (inkl. Anlegen/Ablegen und Zufahrt/Abfahrt) nicht behindert werden. Erforderlichenfalls ist auf Anforderung von Niedersachsen Ports die Pontonanlage durch den Nutzer vorübergehend zu räumen.

10.3 Das Wasserfahrzeug ist an der Pontonanlage seemännisch fachgerecht an den dafür vorgesehenen Festmacheinrichtungen an Land zu befestigen (Poller, Festmacherhaken usw.). Beim An- bzw. Ablegen ist mit Vorsicht zu manövrieren, um eine Beschädigung der Pontonanlage samt Gangway und den wasserseitigen Schutzvorrichtungen (Dalben) zu vermeiden. Bei technischen Störungen informiert der Nutzer unverzüglich die AG Reederei Norden-Frisia. See- und Landpersonal der Nutzer ist mit Handfunkgeräten und Mobiltelefonen auszustatten und muss zwischen der ersten und der letzten täglichen Nutzung der Pontonanlage ständig erreichbar sein.

10.4 Die Verkehrssicherungspflicht während der Nutzungszeit der Pontonanlage obliegt den jeweiligen Nutzern. Sie regeln den Verkehr zur und auf der Pontonanlage und stellen sicher, dass sich vor dem Anlegen bzw. nach dem Ablegen des Wasserfahrzeugs keine Personen oder Fahrzeuge auf der Pontonanlage befinden.

10.5 Die AG Reederei Norden-Frisia behält sich vor, Wassertaxis/Wasserbussen den Zugang zur Pontonanlage zu verweigern, bei denen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen bestehen gemäß Ziffer 2 dieser Nutzungsbedingungen. Die AG Reederei Norden-Frisia hat bei Errichtung der Pontonanlage darauf geachtet, dass auch Wassertaxis/Wasserbusse von Drittunternehmen verkehrssicher anlegen und Passagierumschlag betreiben können, die ggf. über eine andere bauartbedingte Ausrüstung verfügen als die ggf. von der Konzessionärin betriebenen Wassertaxi/Wasserbusse.

11. Nutzungsentgelt

11.1 Unbeschadet weitergehender Zahlungsverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Pontonanlage entstehen, haben die Nutzer für die Nutzung der Pontonanlage ein angemessenes Nutzungsentgelt an die AG Reederei Norden-Frisia zu entrichten. Dies beinhaltet nicht die Hafengebühren bzw. Kajegelder von Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG. Niedersachsen Ports wird diese selbst auf Basis, der von der Konzessionärin zur Verfügung gestellten Daten der Nutzer abrechnen.

11.2 Die Höhe des jeweils zu entrichtenden Nutzungsentgeltes ergibt sich aus der Preisliste in ihrer jeweils geltenden Fassung, die gemäß Ziffer 3.2 Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und den Nutzern werden. Sie ist diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen als Anlage 1 beigefügt und in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Räumlichkeiten der AG Reederei Norden-Frisia auf Norderney, Juist und Norddeich einsehbar.

11.3 Grundsätzlich ist eine Nutzungspauschale pro Anlauf des Pontonanlegers zu entrichten, die eine Nutzung von mindestens 5 Minuten umfasst.

11.4 Im Falle eines fahrplanmäßigen Linienbetriebes gemäß Ziffer 8.5 haben die Nutzer vor Aufnahme des Linienbetriebs angemessene, im Einzelnen mit der AG Reederei Norden-Frisia abzustimmende Sicherheiten für ihre Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Diese wird die AG Reederei Norden-Frisia diskriminierungsfrei festlegen.

12. Haftung

12.1 Die Nutzung der Pontonanlage samt Gangway erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden, die durch Anlagen der AG Reederei Norden-Frisia, durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder in sonstiger der AG Reederei Norden-Frisia zurechenbarer Art und Weise entstehen, haftet die AG Reederei Norden-Frisia vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 12.2 und 12.3 unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig von der Art der Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AG Reederei Norden-Frisia für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und nach der Verkehrssitte vertrauen darf. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei Verletzung der jeweiligen wesentlichen Vertragspflicht nach objektiven Maßstäben typischerweise zu rechnen ist.

12.3 Ansprüche der Nutzer aus Schadensersatzansprüchen Dritter, Ansprüche auf entgangenen Gewinn sowie auf Ersatz sonstiger Vermögensschäden oder mittelbarer und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz.

12.4 Die genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer wenigstens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

12.5 Die AG Reederei Norden-Frisia haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt oder Naturgewalt.

13. Datenschutz

Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages erklären sich die Nutzer damit einverstanden, dass die AG Reederei Norden-Frisia alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten über die Nutzer zur Berechnung des Nutzungsentgeltes speichert und zu statistischen sowie Planungszwecken und für die Weitergabe an Niedersachsen Ports zu deren Entgeltberechnung und Verwendung im Rahmen des Hafenbetriebes verwendet.

14. Schlussbestimmungen 

14.1 Die AG Reederei Norden-Frisia ist berechtigt, diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Derartige Änderungen werden den Nutzern mit einer Frist von mindestens zwei Monaten vor Inkrafttreten der neuen Bedingungen schriftlich mitgeteilt.

14.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.

14.3 Erfüllungsort für sämtliche auf der Grundlage eines Vertrages zu erbringenden Leistungen, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind, ist Norderney.

14.4 Die Vertragsbeziehungen zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und dem Nutzer unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der AG Reederei Norden-Frisia und dem Nutzer ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Aurich

15. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen treten zum 01.12.2023 in Kraft und gelten für alle ab diesem Tag geschlossenen Verträge über die Nutzung der Pontonanlage der AG Reederei Norden-Frisia auf Norderney.


Anlage zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen („ANB“) der AG Reederei Norden-Frisia für die Nutzung der Pontonanlage auf Norderney, es handelt sich um eine öffentliche Hafenanlage (Ponton mit Gangway) zum diskriminierungsfreien Betrieb einer Anlege- und Passagierumschlagsstelle für Wassertaxis/Wasserbusse - Stand: 2024

Preisliste 2024

 

Preistafel:

 

Fahrzeug 600 BRZ im Linienverkehr & im Gelegenheitsverkehr pro Anlegevorgang

 

 

 

25,00 €

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

Diese Preisliste gilt bis einschließlich 31. Dezember 2024. Änderungen bleiben vorbehalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermittlung von Leistungen im Auftrag von sogenannten „Auftraggebern“ an „Endkunden“ sowie für den Verkauf von Gutscheinen an „Endkunden“ durch die FRISONAUT GmbH auf ihrem Buchungsportal „FRISONAUT“.

(2) Diese AGB gelten auch für den Fall entgegenstehender Geschäftsbedingungen von Endkunden. Diese werden auch dann nicht angenommen, wenn die FRISONAUT GmbH in Kenntnis der Bedingungen eines Endkunden Leistungen erbringt, es sei denn, Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart worden.


a) Vermittlung von Leistungen

§ 2 Vermittlung und Abschluss von Verträgen

(1) Inhalt der Dienstleistung der FRISONAUT GmbH ist unter anderem die Vermittlung von Leistungen bzw. den Abschluss über solche Verträge in Vollmacht des Auftraggebers mit dem Endkunden. Vertragspartner des Endkunden in dem abzuschließenden Vertrag ist ausschließlich der Auftraggeber, welchen die FRISONAUT GmbH dem Endkunden mit Abschluss des Vertrags namhaft machen wird. Zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des vermittelten Vertrags übermittelt die FRISONAUT GmbH dem Auftraggeber die angegebenen personenbezogenen Daten des Endkunden.

(2) Sämtliche aus dem von FRISONAUT vermittelten Vertrag sich ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Endkunden und dem Auftraggeber. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Endkunden und der FRISONAUT GmbH besteht nicht. Anbieter der Leistungen ist nicht die FRISONAUT GmbH, sondern der Auftraggeber. Bei der Auswahl einzelner vom Buchungsportal vorgeschlagener Leistungen werden die vom Endkunden gemachten Vorgaben (z. B. zu Ort, Preis, Zeitraum, Ausstattung oder Kategorie der Leistung) bestmöglich berücksichtigt. Die vom Buchungsportal angezeigte Auswahl ist jedoch nicht so zu verstehen, dass es daneben keine anderen Leistungen gäbe, die den Wünschen oder Bedingungen des Endkunden besser entsprechen könnten.

(3) Im Falle von Pflichtverletzungen durch den Auftraggeber ist die FRISONAUT GmbH zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, die beim Endkunden entstandenen Schäden im Einzelfall auszugleichen, um diesem eine reibungslose Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu ermöglichen. In diesem Fall tritt der Endkunde seine Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber an die FRISONAUT GmbH ab, damit dieser sich dort um Regress für die entstandenen Ausgaben bemühen kann.

§ 3 Buchung und Zustandekommen des Vertrags

(1) Jede Buchungsanfrage eines Endkunden stellt ein Angebot an den Auftraggeber auf Abschluss eines Vertrags für die ausgewählte Leistung und den ausgewählten Zeitraum zu dem vom Buchungsportal angezeigten Preis dar. Für die reibungslose Abwicklung der Buchung ist daher erforderlich, dass die vom Endkunden angegebenen Daten (z. B. Übernachtungsdaten, Kontaktdaten) korrekt und vollständig sind.

(2) Der Vertrag zwischen Endkunde und Auftraggeber kommt erst zustande, wenn die FRISONAUT GmbH nach abschließender Prüfung der Verfügbarkeit der angefragten Leistung im Auftrag des Auftraggebers durch Übersendung der Buchungsbestätigung das Angebot des Endkunden annimmt.

(3) Die Weitervermittlung von über das Buchungsportal der FRISONAUT GmbH gebuchten Leistungen ist untersagt. Dies schließt insbesondere die Weitervermittlung von Leistungen an Dritte zu höheren Preisen ein. Die FRISONAUT GmbH behält sich vor, Benutzer bei Verstößen gegen diese Regelung künftig von Vermittlungsleistungen auszuschließen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen überdies berechtigt, die Buchung zu stornieren, wobei diese Erklärung auch von der FRISONAUT GmbH in seinem Auftrag abgegeben werden kann. Zudem ist der Benutzer zur Zahlung von etwaigen Stornierungsgebühren sowie zum Ersatz von etwaigen bei der FRISONAUT GmbH und/oder dem Auftraggeber entstandenen Schäden verpflichtet.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die FRISONAUT GmbH vereinnahmt im Auftrag des Auftraggebers bei dem Endkunden vor Erbringung der Leistung den vereinbarten Preis. Die Zahlung kann über „PayPal“, „Klarna“ oder Kreditkarte (MasterCard/VisaCard) erfolgen. Die FRISONAUT GmbH behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen/hinzuzufügen.

§ 5 Änderungen und Stornierungen

(1) Dem Endkunden ist jederzeit vor Erbringung der Leistung der Rücktritt vom Vertrag - nachfolgend: Stornierung - möglich. Ob und in welcher Höhe der Auftraggeber vom Endkunden eine pauschalierte Entschädigung verlangen kann, wird bei Abschluss des Vertrages über das Buchungsportal entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers vereinbart. Diese Bedingungen werden dem Endkunden vor Abschluss des Vertrages im Buchungsportal angezeigt. Dem Endkunden bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber im Einzelfall ein geringerer oder gar kein Schaden durch die Stornierung entstanden sei.

(2) Der Endkunde kann seine Erklärung zur Stornierung des Vertrags sowohl gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber der FRISONAUT GmbH abgeben. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der fristgerechte Zugang der Mitteilung bei der FRISONAUT GmbH oder dem Auftraggeber. Die Stornierungsfrist

richtet sich nach der Ortszeit der gebuchten Leistung. Im Falle der frist- und bedingungsgerechten Stornierung wird eine Stornierungsbestätigung erstellt. Sie ist zugleich Nachweis der Stornierung und deshalb unbedingt aufzubewahren. 

(3) Um einem Missbrauch des Buchungsportals vorzubeugen und den Anbieter nicht unnötig mit Fehlbuchungen zu belasten, behält sich die FRISONAUT GmbH das Recht vor, eine Buchung im Einzelfall zu stornieren, wenn eine Rückfrage unter den vom Endkunden angegebenen Kontaktdaten nicht möglich ist oder der Auftraggeber - auch nach Versand der Buchungsbestätigung - die Buchung wegen häufiger Stornierungen oder Nichterscheinen desselben Endkunden in der Vergangenheit ablehnt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Erbringung der Leistung. Geleistete Zahlungen werden dem Endkunden vollständig erstattet. 

§ 6 Informationen über die Leistungen

(1) Alle Informationen zu und die Beschreibung der Leistungen beruhen auf eigenen Angaben der Anbieter. Die FRISONAUT GmbH hat keinen Einfluss auf diese Angaben, kann diese nicht überprüfen und übernimmt für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit keine Verantwortung.

§ 7 Preise der Leistungen

(1) Soweit in den während des Buchungsvorgangs angezeigten Beschreibungen und Bedingungen nicht anders ausgewiesen, gelten alle Preise pro Leistung und pro Person. Bei Unterkünften pro Person pro Nacht. Gegebenenfalls vor Ort oder nachträglich mit dem Auftraggeber vereinbarte Zusatz- oder Nebenleistungen sind gesondert zu vergüten.

(2) Die Preisangaben stammen ausschließlich vom Auftraggeber selbst und enthalten die anfallende Umsatzsteuer. Ob zusätzliche örtliche Abgaben, z. B. Kurtaxen etc., anfallen, richtet sich nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen des Leistungsorts und dem Zeitpunkt des Aufenthalts.

(3) Die Möglichkeit zur ständigen Aktualisierung der Preise durch den Auftraggeber und zwischenzeitlich durch andere Endkunden vorgenommene Buchungen über das Buchungsportal können vereinzelt dazu führen, dass die Preise auf der Detailseite der jeweiligen Leistung von den zuvor gezeigten Preisen in der Angebotsliste abweichen. Für den Endkunden ist daher der vor Abschluss des Buchungsvorgangs zuletzt angegebene Endpreis maßgeblich.


b) Verkauf von Gutscheinen

§ 8 Verkauf von Gutscheinen

(1) Die FRISONAUT GmbH verkauft in eigenem Namen Gutscheine an den Endkunden. Vertragspartner des Endkunden in dem Vertrag über die Gewährung des Gutscheins ist die FRISONAUT GmbH.

(a) Einlösung
FRISONAUT-Gutscheine können ausschließlich für das Buchen von von der FRISONAUT GmbH vermittelten Leistungen und nur vor Abschluss des Buchungsvorgangs auf www.frisonaut.de eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich. Ein Gutschein kann nicht für den Kauf von weiteren Gutscheinen verwendet werden. Pro Buchung sind mehrere Gutscheine einlösbar. Der Umtausch des Gutscheins sowie eine Barauszahlung oder Verzinsung des Gutschein-Guthabens ist nicht möglich. Bei Verlust eines FRISONAUT-Gutscheins ist kein Ersatz möglich. FRISONAUT übernimmt keine Haftung für Kosten, die durch eine Veränderung einer Buchung entstehen.

(b) Gültigkeitszeitraum
FRISONAUT-Gutscheine und evtl. Restguthaben sind bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr des Gutscheineinkaufs einlösbar.

(c) Berechtigung bei Einlösung
Der Gutschein ist übertragbar. Der Verkäufer kann mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber leisten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat. 
FRISONAUT ist nicht verpflichtet, die Berechtigung eines Gutschein-Einlösers zu prüfen. Der Inhaber des Gutscheins hat daher Sorge zu tragen, dass der Gutschein nicht in die Verfügungsgewalt nicht berechtigter dritter Personen gelangt und FRISONAUT unverzüglich darüber zu informieren, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass dies gleichwohl geschehen ist. Für einen von einer nicht berechtigten Person eingelösten Gutschein gilt §793 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. Es ist nicht gestattet, erworbene FRISONAUT-Gutscheine weiter zu veräußern, weder an private Endkunden oder gewerbliche Nutzer.

(d) Reklamationen bei Kauf
Reklamationen beim Kauf eines FRISONAUT-Gutscheins müssen innerhalb von 14 Tagen ab Kauf erfolgen, um noch die Möglichkeit einer Rückverfolgung gewährleisten zu können. Reklamationen ab 14 Tagen nach Kauf werden nicht mehr anerkannt.
 

c) Sonstige Bestimmungen

§ 9 Datenschutz

(1) Die FRISONAUT GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Benutzers ihres Buchungsportals nur, sofern eine diesbezügliche Einwilligung vorliegt oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erlaubt. Die FRISONAUT GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt nur solche Daten, die für die Erbringung seiner Leistungen sowie die Nutzung und den Betrieb des Buchungsportals und/oder der auf dem Buchungsportal angebotenen Leistungen erforderlich sind.

(2) Keinesfalls werden Daten von der FRISONAUT GmbH an Dritte veräußert. Eine Übermittlung von Daten an Dritte - insbesondere an den Auftraggeber oder von diesem mit der weiteren Abwicklung des Buchungsvorgangs beauftragten Dritten wie die Betreiber von plattformübergreifenden Reservierungssystemen - erfolgt lediglich in dem Umfang, wie es für eine Buchung/Reservierung bei dem vom Endkunden ausgewählten Auftraggeber oder für die Erbringung der sonstigen von der FRISONAUT GmbH geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(3) Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung der FRISONAUT GmbH enthalten.
 

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Alle eigenen Angaben der FRISONAUT GmbH in ihrem Buchungsportal wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für etwaige Fehler bei der Datenerfassung oder Datenübertragung kann jedoch keine Gewährleistung übernommen werden. Die Übernahme von Daten in andere Datenträger, auch auszugsweise, oder die Verwendung zu anderen als den hier vorgesehenen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die FRISONAUT GmbH zulässig.

(2) Die Informationen auf dem Buchungsportal der FRISONAUT GmbH werden überwiegend von den jeweiligen Auftraggebern anderen Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt. Jeder Anbieter, Vermieter, Kunde oder Dritte trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm eingestellten Informationen, einschließlich der angegebenen Preise und Verfügbarkeiten. Außerdem tragen diese dafür Sorge, dass nicht solche Inhalte eingestellt werden, die Rechtspositionen Dritter verletzen. Die FRISONAUT GmbH kann diese Informationen nicht überprüfen und übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit der Informationsverwendung.

(3) Die Vermittlung von Leistungen über das Buchungsportal der FRISONAUT GmbH ist für den (potenziellen) Endkunden kostenlos. Anfallende Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber. Der Benutzer oder Endkunde hat jedoch keinen Anspruch auf die zeitliche und räumliche Verfügbarkeit der Dienste der FRISONAUT GmbH. Diese haftet nicht für vollständige oder teilweise Unterbrechungen und Ausfälle der Dienste wegen Reparatur-, Instandhaltungs- und Aktualisierungsarbeiten oder aus anderen Gründen, die entweder nicht in seinem unmittelbaren Einflussbereich liegen oder die Nutzung der Dienste nur unerheblich behindern.

(4) Die FRISONAUT GmbH haftet nicht für das Zustandekommen einer Buchung. Gleichfalls haftet sie nicht für Mängel oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung durch den jeweiligen Auftraggeber entstehen. Die FRISONAUT GmbH gibt in Bezug auf die Erfüllung von seitens des Endkunden geäußerten besonderen Wünsche keine Zusicherungen und übernimmt auch insofern keine Gewährleistung. Sie leitet solche Wünsche nur unverbindlich an den Auftraggeber weiter.

(5) Die Haftung der FRISONAUT GmbH im Übrigen ist für alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht

a) auf einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen, d. h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, oder

b) durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der FRISONAUT GmbH verursacht wurden oder

c) in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bestehen.

(6) Haftet die FRISONAUT GmbH gemäß Absatz 5 für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die gesamte Haftung der FRISONAUT GmbH auf solche Schäden und einen solchen Schadensumfang beschränkt, deren Eintritt die FRISONAUT GmbH nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehen konnte.

(7) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Endkunde vom schädigenden Ereignis erfahren hat. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des sie einbeziehenden Vertrages unwirksam oder nichtig sein, bzw. werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine erst später offenbar werdende Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann i. S. der §§ 1, 6 HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, 26506 Norden.

Stand: 14.10.2022

AGB Norderney& Norddeich

Nordsee E-Mobility GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 22.08.2019)

§ 1

Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände (E-Bike usw.) erfolgt ausschließlich am vorstehend genannten Rückgabeort. Das Verlassen der Insel Norderney mit dem gemieteten Gegenstand ist nicht gestattet. Eine Kontrolle findet über das GPS Modul (siehe § 14) statt, welches einen Alarm im System des Vermieters auslöst. Ein Zuwiderhandeln (Alarmauslösung) wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.

§ 2

Der Mietzins für die vorstehend vereinbarte Mietdauer ist vor Aushändigung der gemieteten Gegenstände für den gemieteten Zeitraum zu zahlen.

§ 3

Mieter kann nur sein, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes (E-Bike usw.) und Untervermietung an Dritte ist unzulässig und berechtigt die Nordsee E-Mobility GmbH zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung der vermieteten Gegenstände von dem tatsächlichen Nutzer.

§ 4

Dem Mieter ist es untersagt, die Mietgegenstände im Sand/Watt oder im Seewasser zu nutzen. Sollte der Mieter gegen dieses Verbot verstoßen, trägt er die dadurch der Nordsee E-Mobility GmbH entstehenden Mehrkosten gegen Nachweis in voller Höhe. Bei nachhaltigen Beschädigungen durch Salzwasser kann dieses zu einem Totalverlust des E-Bikes führen mit der entsprechenden Schadensersatzpflicht des Mieters.

§ 5

Das E-Bike und die übrigen Mietgegenstände werden dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses in technisch einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Der Mieter bestätigt mit Übernahme, dass dieser von der Nordsee E-Mobility GmbH geschuldete Zustand vorhanden ist.

§ 6

Der Mieter trägt für die Dauer der Mietzeit die volle Verantwortung für das E-Bike und die weiteren vermieteten Gegenstände. Sollten Teile abhandenkommen oder aber vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz zum Zeitwert verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. durch ein Gutachten auf Kosten des Mieters festgelegt werden.

Konkret im Voraus festgelegt ist die zu leistende Entschädigung des Mieters bei einem verloren gegangenen Schlüssel in Höhe von 25,00 EUR sowie bei einem verloren gegangenen Tacho in Höhe von 120,00 EUR.

§ 7

Der Mieter ist verpflichtet, die Nordsee E-Mobility GmbH ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses über von ihm verursachte Schäden, aber auch über Schäden, die während seiner Nutzungszeit eingetreten, allerdings nicht von ihm verschuldet sind, in Kenntnis zu setzen.

Er hat während der Nutzungszeit an dem E-Bike und den weiter vermieteten Gegenständen entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sollte der Mieter gegen die Offenbarungspflicht verstoßen und es deshalb bei der Nordsee E-Mobility GmbH zu weitergehenden Schäden, z. B. durch Zeitverzögerung bei der verspätet veranlassten Reparatur, kommen, ist er auch bezüglich dieser Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8

Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit einen Unfall mit dem vermieteten E-Bike erleidet, ist er verpflichtet, die Nordsee E-Mobility GmbH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und er ist dafür verantwortlich, dass der evtl. Schadensverursacher festgestellt bzw. die Polizei eingeschaltet wird. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht entsprechen, ist er, soweit daraus der Nordsee E-Mobility GmbH ein Schaden entsteht, zum Ersatz desselben gegen Nachweis verpflichtet.

§ 9

Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Sollte der Mieter diese Mietzeit überschreiten, schuldet er zzgl. zu der geschuldeten Miete/Miettag für jeden angefangenen weiteren Miettag als zu zahlenden Schadensersatz einen Betrag in Höhe von weiteren 27,00 EUR.

Die Nordsee E-Mobility GmbH weist darauf hin, dass für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten wird wegen des Verdachts eines Diebstahls oder gar Unterschlagung.

§ 10

Die E-Bikes sind bei Rückgabe in gestattetem Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. Markante Verschmutzungen, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen, hat der Mieter zu vertreten. Evtl. insoweit notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten sind der Nordsee E-Mobility GmbH vom Mieter durch einer Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

§ 11

Die Nordsee E-Mobility GmbH empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz des Mieters.

§ 12

Evtl. Ersatzansprüche der Nordsee E-Mobility GmbH, die aus diesem Mietvertrag resultieren, verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach tatsächlicher Rückgabe der insgesamt gemieteten Gegenstände.

§ 13

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen Vertragsgegenstand geworden sind und damit die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag bilden.

§ 14

Die Fahrräder verfügen über ein GPS Trackingmodul, der Vermieter ist berechtigt, die letzte Position des Fahrrads zu bestimmen, eine nachhaltige, personalisierte Aufzeichnung, nach der Rückgabe des gemieteten Gegenstands, findet nicht statt.

§ 15

Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass die Nordsee E-Mobility GmbH seine Daten speichert soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen, sowie Optimierung des Services notwendig ist und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.


AGB Juist

Juister Nordseebike GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 22.08.2019)

§ 1

Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände (E-Bike usw.) erfolgt ausschließlich am vorstehend genannten Rückgabeort. Das Verlassen der Insel Juist mit dem gemieteten Gegenstand ist nicht gestattet. Eine Kontrolle findet über das GPS Modul (siehe § 14) statt, welches einen Alarm im System des Vermieters auslöst. Ein Zuwiderhandeln (Alarmauslösung) wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.

§ 2

Der Mietzins für die vorstehend vereinbarte Mietdauer ist vor Aushändigung der gemieteten Gegenstände für den gemieteten Zeitraum zu zahlen.

§ 3

Mieter kann nur sein, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes (E-Bike usw.) und Untervermietung an Dritte ist unzulässig und berechtigt die Juister Nordseebike GmbH zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung der vermieteten Gegenstände von dem tatsächlichen Nutzer.

§ 4

Dem Mieter ist es untersagt, die Mietgegenstände im Sand/Watt oder im Seewasser zu nutzen. Sollte der Mieter gegen dieses Verbot verstoßen, trägt er die dadurch der Juister Nordseebike GmbH entstehenden Mehrkosten gegen Nachweis in voller Höhe. Bei nachhaltigen Beschädigungen durch Salzwasser kann dieses zu einem Totalverlust des E-Bikes führen mit der entsprechenden Schadensersatzpflicht des Mieters.

§ 5

Das E-Bike und die übrigen Mietgegenstände werden dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses in technisch einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Der Mieter bestätigt mit Übernahme, dass dieser von der Juister Nordseebike GmbH geschuldete Zustand vorhanden ist.

§ 6

Der Mieter trägt für die Dauer der Mietzeit die volle Verantwortung für das E-Bike und die weiteren vermieteten Gegenstände. Sollten Teile abhandenkommen oder aber vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz zum Zeitwert verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. durch ein Gutachten auf Kosten des Mieters festgelegt werden.

Konkret im Voraus festgelegt ist die zu leistende Entschädigung des Mieters bei einem verloren gegangenen Schlüssel in Höhe von 25,00 EUR sowie bei einem verloren gegangenen Tacho in Höhe von 120,00 EUR.

§ 7

Der Mieter ist verpflichtet, die Juister Nordseebike GmbH ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses über von ihm verursachte Schäden, aber auch über Schäden, die während seiner Nutzungszeit eingetreten, allerdings nicht von ihm verschuldet sind, in Kenntnis zu setzen.

Er hat während der Nutzungszeit an dem E-Bike und den weiter vermieteten Gegenständen entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sollte der Mieter gegen die Offenbarungspflicht verstoßen und es deshalb bei der Juister Nordseebike GmbH zu weitergehenden Schäden, z. B. durch Zeitverzögerung bei der verspätet veranlassten Reparatur, kommen, ist er auch bezüglich dieser Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8

Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit einen Unfall mit dem vermieteten E-Bike erleidet, ist er verpflichtet, die Juister Nordseebike GmbH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und er ist dafür verantwortlich, dass der evtl. Schadensverursacher festgestellt bzw. die Polizei eingeschaltet wird. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht entsprechen, ist er, soweit daraus der Juister Nordseebike GmbH ein Schaden entsteht, zum Ersatz desselben gegen Nachweis verpflichtet.

§ 9

Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Sollte der Mieter diese Mietzeit überschreiten, schuldet er zzgl. zu der geschuldeten Miete/Miettag für jeden angefangenen weiteren Miettag als zu zahlenden Schadensersatz einen Betrag in Höhe von weiteren 27,00 EUR.

Die Juister Nordseebike GmbH weist darauf hin, dass für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten wird wegen des Verdachts eines Diebstahls oder gar Unterschlagung.

§ 10

Die E-Bikes sind bei Rückgabe in gestattetem Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. Markante Verschmutzungen, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen, hat der Mieter zu vertreten. Evtl. insoweit notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten sind der Juister Nordseebike GmbH vom Mieter durch einer Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

§ 11

Die Juister Nordseebike GmbH empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz des Mieters.

§ 12

Evtl. Ersatzansprüche der Juister Nordseebike GmbH, die aus diesem Mietvertrag resultieren, verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach tatsächlicher Rückgabe der insgesamt gemieteten Gegenstände.

§ 13

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen Vertragsgegenstand geworden sind und damit die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag bilden.

§ 14

Die Fahrräder verfügen über ein GPS Trackingmodul, der Vermieter ist berechtigt, die letzte Position des Fahrrads zu bestimmen, eine nachhaltige, personalisierte Aufzeichnung, nach der Rückgabe des gemieteten Gegenstands, findet nicht statt.

§ 15

Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass die Juister Nordseebike GmbH seine Daten speichert soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen, sowie Optimierung des Services notwendig ist und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.


AGB Sylt

Nordsee-Bike Sylt GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den E-Bike Verleih
(Stand: 01.04.2021)

§ 1

Die Rückgabe der gemieteten Gegenstände (E-Bike usw.) erfolgt ausschließlich am vorstehend genannten Rückgabeort. Das Verlassen der Insel Sylt mit dem gemieteten Gegenstand ist nicht gestattet. Eine Kontrolle findet über das GPS Modul (siehe § 14) statt, welches einen Alarm im System des Vermieters auslöst. Ein Zuwiderhandeln (Alarmauslösung) wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.

§ 2

Der Mietzins für die vorstehend vereinbarte Mietdauer ist vor Aushändigung der gemieteten Gegenstände für den gemieteten Zeitraum zu zahlen.

§ 3

Mieter kann nur sein, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist. Eine Weitergabe des Mietgegenstandes (E-Bike usw.) und Untervermietung an Dritte ist unzulässig und berechtigt die Nordsee-Bike Sylt GmbH zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung der vermieteten Gegenstände von dem tatsächlichen Nutzer.

§ 4

Dem Mieter ist es untersagt, die Mietgegenstände im Sand/Watt oder im Seewasser zu nutzen. Sollte der Mieter gegen dieses Verbot verstoßen, trägt er die dadurch der Nordsee-Bike Sylt GmbH entstehenden Mehrkosten gegen Nachweis in voller Höhe. Bei nachhaltigen Beschädigungen durch Salzwasser kann dieses zu einem Totalverlust des E-Bikes führen mit der entsprechenden Schadensersatzpflicht des Mieters.

§ 5

Das E-Bike und die übrigen Mietgegenstände werden dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses in technisch einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Der Mieter bestätigt mit Übernahme, dass dieser von der Nordsee-Bike Sylt GmbH geschuldete Zustand vorhanden ist.

§ 6

Der Mieter trägt für die Dauer der Mietzeit die volle Verantwortung für das E-Bike und die weiteren vermieteten Gegenstände. Sollten Teile abhandenkommen oder aber vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz zum Zeitwert verpflichtet. Der Zeitwert wird ggf. durch ein Gutachten auf Kosten des Mieters festgelegt werden.

Konkret im Voraus festgelegt ist die zu leistende Entschädigung des Mieters bei einem verloren gegangenen Schlüssel in Höhe von 20,00 EUR sowie bei einem verloren gegangenen Tacho in Höhe von 120,00 EUR.

§ 7

Der Mieter ist verpflichtet, die Nordsee-Bike Sylt GmbH ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses über von ihm verursachte Schäden, aber auch über Schäden, die während seiner Nutzungszeit eingetreten, allerdings nicht von ihm verschuldet sind, in Kenntnis zu setzen.

Er hat während der Nutzungszeit an dem E-Bike und den weiter vermieteten Gegenständen entstandenen Schaden zu ersetzen.

Sollte der Mieter gegen die Offenbarungspflicht verstoßen und es deshalb bei der Nordsee-Bike Sylt GmbH zu weitergehenden Schäden, z. B. durch Zeitverzögerung bei der verspätet veranlassten Reparatur, kommen, ist er auch bezüglich dieser Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8

Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit einen Unfall mit dem vermieteten E-Bike erleidet, ist er verpflichtet, die Nordsee-Bike Sylt GmbH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und er ist dafür verantwortlich, dass der evtl. Schadensverursacher festgestellt bzw. die Polizei eingeschaltet wird. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht entsprechen, ist er, soweit daraus der Nordsee-Bike Sylt GmbH ein Schaden entsteht, zum Ersatz desselben gegen Nachweis verpflichtet.

§ 9

Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Sollte der Mieter diese Mietzeit überschreiten, schuldet er zzgl. zu der geschuldeten Miete/Miettag für jeden angefangenen weiteren Miettag als zu zahlenden Schadensersatz einen Betrag in Höhe von weiteren 20,00 EUR.

Die Nordsee-Bike Sylt GmbH weist darauf hin, dass für den Fall, dass der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als drei Tage überschreitet und die Mietgegenstände innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten wird wegen des Verdachts eines Diebstahls oder gar Unterschlagung.

§ 10

Die E-Bikes sind bei Rückgabe in gestattetem Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. Markante Verschmutzungen, die über den allgemeinen Gebrauch hinausgehen, hat der Mieter zu vertreten. Evtl. insoweit notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten sind der Nordsee-Bike Sylt GmbH vom Mieter durch einer Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

§ 11

Die Nordsee-Bike Sylt GmbH empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz des Mieters.

§ 12

Evtl. Ersatzansprüche der Nordsee-Bike Sylt GmbH, die aus diesem Mietvertrag resultieren, verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach tatsächlicher Rückgabe der insgesamt gemieteten Gegenstände.

§ 13

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen Vertragsgegenstand geworden sind und damit die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag bilden.

§ 14

Die Fahrräder verfügen über ein GPS Trackingmodul, der Vermieter ist berechtigt, die letzte Position des Fahrrads zu bestimmen, eine nachhaltige, personalisierte Aufzeichnung, nach der Rückgabe des gemieteten Gegenstands, findet nicht statt.

§ 15

Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass die Nordsee-Bike Sylt GmbH seine Daten speichert soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen, sowie Optimierung des Services notwendig ist und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Buchung von Fahrten per Telefon und über die App MOOEV MOBIL (im Folgenden „App“) und die Nutzung der App. Die App wird von der Move Norderney

GmbH (im Folgenden „MOVE“, „wir“) angeboten. Wir sind beim Amtsgericht Aurich unter der Handelsregisternummer HRB 205914 mit der Geschäftsanschrift Am Hafen 1, 26548 Norderney eingetragen.

1.2 Die AGB in ihrer aktuellen Fassung stehen dir („Nutzer“, „du“, „Fahrgast“,) auf unserer Internetseite www.move-norderney.de unter „AGB“ zur Verfügung. Die Buchung der Fahrten und die Nutzung der App unterliegen den jeweils gültigen AGB. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wie haben ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.

1.4 Soweit Beförderungsdienstleitungen der MOVE in Anspruch genommen werden, gelten ergänzend die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, die für Beförderungsdienstleistungen ausdrücklich einbezogen werden.

2. Nutzung der App

2.1 Die App steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

2.2 Für die Nutzung der App ist die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich. Hierfür musst du deine persönlichen Daten (wie Name, E-Mail-Adresse, Zahlungsinformationen etc.) eingeben und ein Passwort wählen. Du erhältst daraufhin eine Bestätigungsmail mit einem Link, über den er die Registrierung abschließend bestätigen muss. Über dieses Nutzerkonto kannst du deine Fahrt buchen.

2.3 Sofern du bei der Erstellung des Nutzerkontos falsche Angaben machst oder dich vertragswidrig verhält, sind wir berechtigt dein Nutzerkonto zu sperren.

3. Buchung einer Fahrt

3.1 Buchung per App: Um eine Fahrt zu buchen, musst du die erforderlichen Angaben wie Abfahrtsort und Zielort in die App einzugeben. Wenn du den automatischen Standortdienst (z.B. deines Handys) aktiviert hat, erkennt die App deinen Standort selbstständig. Die App berechnet dann die Fahrtmöglichkeiten und zeigt dir die buchbaren Fahrten an. Hierbei werden dir sowohl Informationen zum Fahrer und dem Fahrzeug sowie die voraussichtliche Wartezeit und die voraussichtliche Fahrtzeit angezeigt, die je nach Verkehrslage abweichen kann.

3.2 Buchung per Telefon: Du kannst deine Fahrt auch telefonisch buchen. Hierzu steht unser Service-Center von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu deiner Verfügung. Unsere Service-Hotline ist erreichbar unter 04932 913 – 3333. Bei Buchung per Telefon musst du deinen Abfahrtsort, deinen Zielort und die gewünschte Uhrzeit angeben. Die genauen Fahrdaten werden dir dann mitgeteilt. Du kannst auch telefonische Vorausbuchungen durchführen, bei denen die gewünschte Fahrzeit außerhalb der Erreichbarkeit unseres Service-Centers liegt.

4. Vertragsschluss und Verbraucherinformationen

4.1 Durch Klicken des Buttons „buchen und bezahlen“ im abschließenden Schritt des Buchungsprozesses gibst du ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die angegebene Beförderungsdienstleistung gegenüber der MOVE ab.

4.2 Dem Fahrgast steht nach Buchung der Fahrt über die App kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, da die Vorschriften für Fernabsatzverträge keine Anwendung finden auf Verträge über die Beförderung von Personen, § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB.

4.3 Speziellen und an dieser Stelle nicht erwähnten Verhaltenskodizes unterliegt die MOVE nicht.

4.4 Du kannst alle Eingaben vor verbindlicher Abgabe der Buchung laufend über die üblichen Bedienfunktionen des mobilen Gerätes korrigieren.

4.5 Alle Buchungsinformationen werden insbesondere vor verbindlicher Abgabe der Buchung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Bedienfunktionen des mobilen Gerätes von dir korrigiert werden.

4.6 Du erhältst unverzüglich nach Eingang deiner Buchung eine Buchungsbestätigung und die genauen Angaben, wo du dich zu welchem Zeitpunkt für den Zustieg bereithalten muss.

4.7 Der Vertragstext einschließlich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB wird von der MOVE nicht gespeichert und ist dem Fahrgast daher in dieser Fassung nach Vertragsschluss nicht mehr zugänglich. Der Fahrgast hat jedoch die Möglichkeit, die AGB im Rahmen des Buchungsvorgangs abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgeblich sind die am Tag der Buchung genannten Preise, die sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.

5.2 Das zu entrichtende Beförderungsentgelt wird in der App ermittelt oder per Telefon mitgeteilt.

5.3 Die Zahlung erfolgt bei Buchungen in der App in Verbindung über die in der App integrierten Zahlungssysteme.

5.4. Du musst deine Zahlungsdaten stets aktuell halten, um Zahlungen durchführen zu können.

5.5 Die Zahlung erfolgt bei telefonischer Buchung bargeldlos per Guthaben oder vor Fahrtantritt beim Fahrer im Fahrzeug. Im Fahrzeug werden Giro-Karten und Kreditkarten (VISA/Master Card) akzeptiert.

5.6 Rückzahlungen nehmen wir grundsätzlich auf das Zahlungskonto vor, mit dem du die ursprüngliche Zahlung an uns geleistet hast.

5.7 Bei der Nutzung von Zahlungsdiensten Dritter gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters unter Umständen zusätzlich zu diesen AGB. Gegebenenfalls musst du bei Dritten zunächst ein Benutzerkonto eröffnen, um diese Zahlungsdienste nutzen zu können. Wir sind nicht verantwortlich für diese Zahlungsdienste und bieten diese auch nicht selbst an.

5.8 Bei der Nutzung von Zahlungsdiensten Dritter können zusätzliche Entgelte entstehen. Diese teilt dir der Zahlungsdienstleister mit. Unsere Pflicht, dir nach § 312a Abs. 4 BGB eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.

5.9 Die Bezahlung kann auch mithilfe von Paketangeboten (z.B. bestimmten Fahrtkontingenten) oder aus erworbenen Guthaben (ab 15 €) erfolgen. Erwerb und Einlösung richten sich nach den besonderen Bedingungen des jeweiligen Angebots. Guthaben können auch telefonisch erworben werden. Zusätzlich zu den genannten Zahlungsmethoden, können Guthaben auch per SEPALastschrift bezahlt werden.

6. Beförderungsbedingungen

6.1 Du kannst die von dir angefragte Verbindung auch (nur) für Dritte bestellen („Mitreisende“).

Die Zahl der Mitreisenden kannst du während der Buchung je nach Verfügbarkeit für die Verbindung eingeben. Du musst für alle Mitreisenden den Fahrpreis im Rahmen der Buchung bezahlen.

6.2 Der Fahrgast hat sich während der Fahrt so zu verhalten, dass er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, andere Fahrgäste belästigt oder den Fahrer bei der Ausübung seiner Tätigkeit stört.

6.3 Du kannst eine Fahrt für einen Minderjährigen als Erziehungsberechtigter oder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten buchen. Du stellst sicher, dass ein Minderjähriger im erforderlichen Umfang beaufsichtigt wird. Von Seiten der MOVE wird ausdrücklich keine Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen übernommen.

6.4 Du bist selbst dafür verantwortlich, dass der Minderjährige ordnungsgemäß und mit einem gemäß den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Kindersitz gesichert wird. Du kannst einen Kindersitz für einen Minderjährigen über die App buchen, wenn der für den Minderjährigen gesetzlich vorgeschriebene Kindersitz verfügbar ist.

6.5 Vor Vollendung des 6. Lebensjahres ist die Beförderung eines Minderjährigen nur in Begleitung einer dafür geeigneten Aufsichtsperson zulässig.

6.6 Zwischen dem vollendeten 6. und 13. Lebensjahr ist Beförderung eines Minderjährigen in

Begleitung einer dafür geeigneten Aufsichtsperson zulässig oder ohne Begleitung, wenn der Minderjährige nach seinem Entwicklungsstand einen hinreichenden Reifegrad aufweist und eine schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt. Die schriftliche Zustimmung ist dem Fahrer auf Nachfrage vorzulegen.

6.7 Zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr ist die Beförderung eines Minderjährigen in Begleitung einer dafür geeigneten Aufsichtsperson zulässig oder ohne Begleitung, wenn der Minderjährige nach seinem Entwicklungsstand einen hinreichenden Reifegrad aufweist und eine vorherige Zustimmung des Erziehungsberechtigten erteilt wurde

6.8 Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Rauchen ist im Fahrzeug untersagt.

6.9 Die Mitnahme von Tieren ist mit Rücksicht auf Menschen mit Allergien untersagt. Eine Ausnahme gilt nur bei Blinden- und Assistenzhunden. Diese werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 Abs. 6 SGB IX kostenfrei befördert. Das Fahrpersonal kann vor Ort eine Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen prüfen.

6.10 Die Mitnahme in Form von Handgepäck (max. 5 kg) ist zulässig (maximal ein Handgepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinaus ist es möglich, je Kunde ein Gepäckstück (z.B. Koffer, Golf-Bag) mitzunehmen, sofern ausreichend Platz hierfür in den Fahrzeugen vorhanden ist. Für weitere Gepäckstücke wird eine zusätzliche Gebühr je weiteres Gepäckstück berechnet. Die Mitnahme von Gepäckstücken ist bei Buchung immer anzugeben. Bitte beachten Sie, dass maximal vier Gepäckstücke je Fahrzeug befördert werden können.

6.11 Kinderwagen gelten als Gepäckstück und können nur befördert werden, wenn der Kinderwagen zusammklapp- oder faltbar ist. Bollerwagen, Kinder-Jogger und Fahrradanhänger können nicht befördert werden.

6.12 Stark alkoholisierte und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Fahrgästen kann die Beförderung verweigert werden.

6.13 Für Verschmutzungen des Fahrzeugs, die durch einen Fahrgast verursacht werden und normale Gebrauchsspuren übersteigen ist die MOVE berechtigt eine Servicegebühr zu erheben. Für die Beseitigung leichter Verunreinigungen (z.B. durch leichte Verunreinigungen durch Flüssigkeiten/Speisen) beträgt die Gebühr 50 EUR. Für die einfache Reinigung des Fahrzeuginnenraumes (z.B. durch Verschmutzung des Fahrzeuginnenraumes durch Speisen/Getränke oder Verstoß gegen das Rauchverbot) beträgt die Gebühr 110 EUR. Für die Tiefenreinigung des Fahrzeuginnenraumes (inkl. Desinfektion) (z.B. für die Reinigung von Erbrochenem oder stark riechenden Flüssigkeiten (z.B. alkoholischen Getränken)) beträgt die Gebühr 220 EUR.

6.14 Voraussetzung für eine Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist, dass sich Fahrgäste selbstständig aus dem Rollstuhl auf den Sitz im Fahrzeug setzen können, der Rollstuhl bzw. Rollator zusammenklappbar ist und im Fahrgastraum/Kofferraum verstaut werden kann. Je nach Fahrzeugverfügbarkeit können auch nicht zusammenklappbare Rollstühle befördert werden. Je nach Auslastung der Fahrzeuge kann eine Mitnahme nicht zu jedem Zeitpunkt garantiert werden.

6.15 Die Ermäßigung für Insulaner wird nur Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz sowie die alleinige wirtschaftliche Existenz auf der Insel nachweisen und dort seit mindestens sechs Monaten mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. Der Nachweis erfolgt durch eine ordnungsgemäß ausgestellte personifizierte „Insulaner-Card“.

7. Stornierung

7.1 Der Fahrgast hat die Möglichkeit, die gebuchte Fahrt in der App zu stornieren, solange bis der Fahrer des Shuttles die Buchungsanfrage angenommen hat. Sobald die Fahrt vom Fahrer angenommen wurde und er sich auf den Weg macht, ist eine Stornierung nur bis zehn Minuten vor der in der App ermittelten Ankunftszeit möglich. Im Falle einer Stornierung werden keine Fahrtkosten berechnet.

7.2 Beide Vertragsparteien können den Vertrag zudem jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die MOVE insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug aufgrund verzögernder Verkehrsumstände die Fahrt nicht rechtzeitig beginnen kann, der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht rechtzeitig am angezeigten Abholpunkt befindet.

8. Nutzungsbedingungen für die App

8.1 Wir gewähren dir für die Nutzung der App ein Einfaches, auf die Dauer der Installation beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

8.2 Du ist verpflichtet, die Zugangsdaten für die App sicher zu verwahren und diese vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Sollten die Zugangsdaten Dritten bekannt werden, musst Du die MOVE hierüber unverzüglich zu informieren.

8.3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit der App. Wir sind berechtigt, den Betrieb der App jederzeit einzustellen.

9. Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung

Aufgrund der am 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die OnlineBeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten weist die MOVE den Fahrgast auf die Möglichkeit der sogenannten Online-Streitbeilegung hin. Hierfür hat die Kommission der Europäischen Union eine Plattform eingerichtet, die der Verbraucher zur außergerichtlichen Streitbeilegung nutzen kann. Einen Link zu dieser Plattform hält die MOVE im Impressum bereit.

10. Hinweis auf das Verbraucherschlichtungsverfahren

Aufgrund des am 01.02.2017 in Kraft getretenen § 36 Abs. 1 VSBG weist die MOVE den Fahrgast darauf hin, dass die MOVE sich nicht am Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz beteiligt.

11. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Fahrgast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

11.2 Spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

11.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen

Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

12. Änderung der AGB

Die MOVE hat das jederzeitige Recht, diese AGB zu ändern. Änderungen werden rechtzeitig auf der Webseite bzw. in der App mitgeteilt. Die AGBs gelten als vom Nutzer genehmigt, wenn er die App weiter nutzt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nutzer die App nach Ablauf der Frist weiter nutzt. Hierauf wird der Nutzer in der Änderungsankündigung hingewiesen. Widerspricht ein Nutzer einer Änderung der Nutzungsbedingungen, gilt dies als Kündigung seines Kontos innerhalb angemessener Frist.


Allgemeine Geschäftsbedingungen Move Norderney GmbH | Stand: Januar 2022